BESCHLUSS StR 19 . Mai Strafsache ausbeuterischer Zuhälterei ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Mai Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers gemäß Abs. § Abs. analog beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Dezember wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagten erlittene Auslieferungshaft Verhältnis rechnet wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten ausbeuterischer Zuhälterei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel ist unbegründet Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Strafkammer hat jedoch § Abs. Satz StGB unterlassen Angeklagten Sache erlittene Auslieferungshaft Anrechnungsmaßstab erkennenden Gericht festzusetzen ist bestimmen . hier nur Betracht kommt bestimmt Senat entsprechender Anwendung § Abs. selbst vgl. Beschluss 7 . Januar . geringfügigen Erfolgs Rechtsmittels besteht Kostenentscheidung § Abs. . Krehl