BESCHLUSS 14 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 14 Juli gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil gerichts 16 November betrifft Feststellungen aufgehoben . Sache wird insoweit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Heroin Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichteten Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Revision hat Verfahrensrüge Erfolg . 1 . Revision rügt fehlende Verlesung Anklage § Abs. Satz beruft insoweit Hauptverhandlungsprotokoll Verlesung ausweist . Begründung Revision ist 1 . Februar Landgericht eingegangen war zunächst inhaltlich unbeachtet geblieben . 19 . Februar hat Staatsanwaltschaft Hinweis vorgenannte Rüge Akten Landgericht zurückgesandt . haben 23 . Februar Berufsrichter Protokollführerin Dolmetscher Rücksendung Akten 24 . Februar Vertreter Staatsanwaltschaft dienstlichen Erklärungen versichert Anklage sei verlesen worden . 2 . Revision beruft Recht Verletzung § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokoll Verlesung Anklage entnehmen ist ergibt Hinblick Beweiskraft Protokolls Verlesung Anklage stattgefunden hat . Protokoll ist auch lückenhaft widersprüchlich insoweit eindeutig . § Satz kann Beobachtung Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur Protokoll bewiesen werden . Gegenbeweis lässt Gesetz nur Nachweis Fälschung § Satz . kann zwar Entscheidung Großen Senats Strafsachen Bundesgerichtshofs nachträgliche Berichtigung Protokolls auch bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge Nachteil Revisionsführers Tatsachengrundlage entzogen werden BGHSt 298 ; BVerfG . nachträgliche Protokollberichtigung hat vorliegend jedoch stattgefunden kann hier vorliegenden Umständen auch nachgeholt werden . Entscheidung Großen Senats hat substantiellen derung Strafverfahrenrechts dahingehend geführt Protokollmängel erster Linie Protokollberichtigungsverfahren beseitigen sind . Grundlage Protokollberichtigung ist sichere Erinnerung Urkundspersonen . Fehlt kann Protokoll mehr berichtigt werden BGHSt . Verfahren gilt beabsichtigten Protokollberichtigung Urkundspersonen zunächst Beschwerdeführer hören haben . Widerspricht beabsichtigen Berichtigung substantiiert sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte befragen . Halten Urkundspersonen Widerspruchs Protokollberichtigung ist Entscheidung Gründen versehen . Gründe Berichtigungsentscheidung unterliegen Überprüfung Revisionsgericht Freibeweisverfahren . Zweifel gilt insoweit Protokoll berichtigten Fassung BGHSt f. ; vgl. NStZ . gilt Ergebnis auch Großen Senat vorgegebene Verfahren Protokollberichtigung eingehalten durchgeführt wird . Senat sieht Veranlassung Akten Zwecke Einleitung Protokollberichtigungsverfahrens zurückzusenden vgl. insoweit . Akten waren Vorsitzenden Kammer bereits Vertreter Staatsanwaltschaft Hinweis Rüge verlesenen Anklage zurückgesandt worden Berichtigungsverfahren eingeleitet wurde . Urkundspersonen haben Kenntnis Rüge lediglich dienstliche Erklärungen abgegeben . nochmalige Rücksendung ist Hintergrund geboten käme überdies Fall Wiederholung ordnungsgemäßen Verfahrens Verletzung Rechts Angeklagten faires Verfahren gleich vgl. MeyerGoßner 53 . Aufl . . . ordnungsgemäßen Protokollberichtigung kommt freibeweisliche Aufklärung tatgerichtlichen Verfahrensablaufs allein Berücksichtigung dienstlicher Erklärungen geringeren Anforderungen Verfahrenswahrheit sichernden Protokollberichtigungsverfahren erhobener Verfahrensrüge Nachteil Angeklagten Betracht BGHSt f. ; vgl. NStZ ; 297 ; NStZ 47 ; Beweiskraft jeweils . Fällen krasser Widersprüchlichkeit Ausnahmen machen sind vgl. kann offen bleiben . liegt hier . 3 . Senat kann Beruhen angefochtenen Urteils Verfahrensverstoß ausschließen . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Urlaubs Unterschrift gehindert .