BESCHLUSS 14 Juli Strafsache wegenunerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 14 Juli gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Kammer Urteilsbegründung ausgeht habe Verfahren Hinblick weiteren Tatvorwurf Rauschgiftgeschäft 21 . Mai gemäß § Abs. eingestellt ist tatsächlich erfolgt wird gegebenenfalls nachzuholen sein . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Urlaubs Unterschrift gehindert .