BESCHLUSS 3 . Mai Strafsache Mordes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Mai gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 25 . August Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Totschlags lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt besondere Schwere Schuld festgestellt . hiergegen gerichtete Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Rüge Verletzung § Abs. Sätze Erfolg ; Vorliegen unbedingten Revisionsgrundes § Nr. führt Aufhebung angefochtenen Urteils . Recht beanstandet Revision 25 . August Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst 23 November Ablauf Urteilsabsetzungsfrist 10 November Gründen Akten gebracht worden ist . Hinderungsgründe Sinne § Abs. Satz vorgelegen hätten Urteil rechtzeitig Weg Geschäftsstelle gebracht worden wäre ist ersichtlich . Überschreiten § Abs. Satz bezeichneten Frist begründet absoluten Revisionsgrund § Nr. so ankommt Urteil Fehler beruhen kann .