BESCHLUSS 2 . August Strafsache 1 . 2 . Betrugs u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 2 . August gemäß § Abs. § beschlossen : 1 . Revision Angeklagten S. Urteil gerichts 18 . Dezember wird Maßgabe unbegründet verworfen schuldig sind Angeklagte S. Diebstahls Fällen Betrugs revidierende Mitangeklagte Diebstahls Fällen Unterschlagung . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. Diebstahls trugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt Schuldspruchänderung Fall . 3 . Urteilsgründe auch Mitangeklagte Abs. . betrifft ; Übrigen ist unbegründet Sinne § 1 . Schuldspruch Betrugs Fall . 3 . Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen veranlasste revidierende Mitangeklagte zuvor Angeklagten S. Zeugen gefassten Mobiltelefon Telefonat überlassen . gab Annahme Mobiltelefon Telefonat zurückzuerhalten . Tatsächlich beabsichtigten Angeklagten Mobiltelefon behalten später verkaufen . Telefonat steckte Mitangeklagte Mobiltelefon Tasche entfernte geklagten . mehrfachen Bitten Zeugen Mobiltelefon zurückzugeben reagierten ; vielmehr gab körperlich überlegene Angeklagte S. Zeugen solle . Zeuge verstehen jetzt besser gehen gab sodann Herausgabeverlangen . Landgericht hat Geschehen Betrug gemäß § Abs. StGB gewertet . Täuschung erlangten Besitz Mobiltelefons hätten Angeklagten Vermögensvorteil erlangt nämlich neuen tätereigenen Gewahrsam . Täuschung erzielte Herausgabe Mobiltelefons stelle Vermögensverfügung Besitzübertragung . Wertung Landgerichts ist rechtsfehlerhaft . Hat Täter hier Sache Täuschung verschafft so ist Abgrenzung Wegnahme § StGB Vermögensverfügung § StGB auch Willensrichtung Getäuschten nur äußere Erscheinungsbild Tatgeschehens maßgebend . Betrug liegt Getäuschte Grund freier nur Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will überträgt . Fall wirkt Gewahrsamsübergang unmittelbar vermögensmindernd . Diebstahl ist gegeben Täuschung lediglich dienen soll Willen Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch Täters ermöglichen wenigstens erleichtern vgl. Senat Urteil 17 . Dezember StGB Abs. Wegnahme . Vorschrift § StGB werden insbesondere auch Fallgestaltungen erfasst hier Gewahrsamsinhaber irrtumsbedingten Aushändigung Sache Wegnahmesicherung aufgibt gleichwohl aber noch zumindest Mitgewahrsam behält Täter gebrochen wird . Vollzieht Gewahrsamsübergang mehraktigen Geschehen so ist Willensrichtung Getäuschten Zeitpunkt entscheidend tatsächliche Herrschaft Sache vollständig verliert . Hat Gewahrsamsinhaber wahren Absichten Täuschenden erkannt hat Gegenstand übergeben Gewahrsam völlig preiszugeben bringt Täter Sache nunmehr Alleingewahrsam ist Wegnahme gegeben Ausschluss Berechtigten faktischen Sachherrschaft Willen stattfindet vgl. auch aaO . So verhält hier . Zeuge hat Gewahrsam Willen erst verloren Mitangeklagte Tasche steckte . Angeklagte S. Mobiltelefon hat Feststellungen gemeinschaftlichen Diebstahls gemäß § Abs. StGB strafbar gemacht . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . steht . Strafausspruch wird Schuldspruchänderung berührt . identischen Strafandrohung kann Senat ausschließen Strafkammer zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte . 2 . Berichtigung Schuldspruchs ist entsprechend § Mitangeklagte erstrecken vgl. Franke : 26 . Aufl . . . Berichtigung Schuldspruchs auch Fall Angeklagten Auswirkungen Strafausspruch hat steht Erstreckung Revision vgl. auch 14 . Mai NStZ . 3 . nur geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten teilweise Rechtsmittel veranlassten Kosten Auslagen freizustellen § Abs. .