BESCHLUSS 25 . Juni Strafsache Vergewaltigung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . Juni gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Hinblick Ausführungen Tatrichters S. merkt Senat : vorliegenden Fall handelt nachträgliche Gesamtstrafenbildung § StGB Bildung Gesamtstrafe § StGB auch Teilrechtskraft ersten Urteils Sache einheitliches Verfahren gegeben ist . Detter Rothfuß Otten