BESCHLUSS 9 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . 4 . schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 9 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten . wird Urteil Landgerichts 1 . Oktober betrifft Schuldspruch geändert Fall Verurteilung tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entfällt . 2 . Revision Angeklagten wird genannte Urteil betrifft Strafausspruch aufgehoben . 3 . Revisionen Angeklagten . wird genannte Urteil auch geklagten Yi . . betrifft Ausspruch ziehung Verfall zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 5 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten schweren Raubs Tateinheit raubung Jugendstrafe Jahren Monaten ; Angeklagten schweren Raubs Fällen jeweils Tateinheit Freiheitsberaubung Einheits-)Jugendstrafe Jahren ; Angeklagten schweren Raubs Fällen jeweils Tateinheit Freiheitsberaubung Fall tateinheitlich auch Körperverletzung Einheits-)Jugendstrafe Jahren Monaten ; Angeklagten . schweren Raubs Fällen Raubs Fall jeweils Tateinheit Freiheitsberaubung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten . Mitangeklagte . wurde schweren Raubs Tateinheit Freiheitsberaubung Jugendstrafe Jahren Monaten . schweren Raubs Fällen jeweils Tateinheit Freiheitsberaubung Einheits-)Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . übrigen hat Landgericht " sichergestellten Geldbeträge verfallen erklärt " sichergestellten Waffen gefährlichen Gegenstände " eingezogen . Angeklagten rügen Rechtsmitteln Verletzung sachlichen Angeklagten auch formellen Rechts . Rechtsmittel haben Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen sind offensichtlich unbegründet Abs. . II . 1 . Fall hat Schuldspruch Bestand Angeklagten . auch tateinheitlich begangener heitsberaubung verurteilt wurden . Feststellungen Landgerichts war Freiheitsberaubung Zeuge erlitt Täter bemächtigten Spielhalle verlassen hatte tatbestandliche Gewaltmittel Begehung Raubs . kommt § StGB allgemeinere Tatbestand Anwendung StGB Abs. Konkurrenzen 8) . Anders weiteren abgeurteilten Fällen wurden Tatopfer Täter Spielhalle verbracht hatten auch Beine nur Arme Oberkörper gefesselt S. so Täter Beute Spielhalle verlassen hatten Ortsveränderung gehindert war . Wegfall Schuldspruchs tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung Fall hat Angeklagten . Auswirkungen Strafausspruch . Hinblick verbleibenden erheblichen Schuldgehalt Tat kann Senat ausschließen Angeklagten Verurteilung auch Freiheitsberaubung Fall noch milder bestraft worden wären . steht Landgericht Umstand Freiheitsberaubung straferschwerend berücksichtigt hat . Einheitsjugendstrafe Angeklagten kann nachfolgend erörternden Gründen bestehen bleiben . 2 . Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe hat Bestand Landgericht Abs. beachtet hat . Angeklagte wurde Urteil Amtsgerichts 7 . August rechtskräftig Körperverletzung Jugendstrafe Jahr Bewährung verurteilt S. . Vorverurteilung hätte Jugendkammer Anlaß geben müssen prüfen erneute Verurteilung einzubeziehen ist . Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben . Gemäß Abs. Satz ist Ahndung Straftaten Jugendstrafrecht anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch erledigt ist grundsätzlich einheitliche Rechtsfolge erkennen . Einbeziehung früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise abgesehen werden erzieherischen Gründen zweckmäßig ist § Abs. Satz . Entscheidung hat ausschließlich Erziehungszweck orientieren ist Umständen konkreten Falls treffen vgl. BGHSt 21 23 ; . Absehen Einbeziehung erfordert Gründe Gesichtspunkt Erziehung ganz besonderem Gewicht sind Verfolgung Zwecks üblichen Strafzumessungspunkte Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen vgl. BGHSt . ; ; Abs. Nichteinbeziehung . angefochtene Urteil enthält Hinweis hier Ausnahmefall gegeben sein könnte . muß Frage Einbeziehung Bildung Einheitsjugendstrafe neu entschieden werden . 3 . Verfallanordnungen können schon Bestand haben inhaltlich völlig unbestimmt sind auch Hilfe Urteilsgründe näher konkretisieren lassen . einzuziehenden Gegenstände sind Urteilsformel so konkret bezeichnen Beteiligten Vollstreckungsbehörde Klarheit Umfang Einziehung besteht vgl. StGB Abs. Urteilsformel ; . 12 . Oktober m.w . . ist hier geschehen . Ebensowenig ist Verfallanordnung hinreichend bestimmt vgl. . 27 . Juni StR m.w . . liegt gegebenen Umständen sichergestellten Geldbeträgen Beute abgeurteilten Taten handelt so Verfallanordnung Abs. Satz StGB entgegensteht . Rechtsfehler Aufhebung Verfallanordnung führen auch Mitangeklagten . . betreffen Revision eingelegt zurückgenommen haben ist Aufhebung gemäß § auch Angeklagten erstrecken vgl. . 3 Juli . Einziehung Verfall muß insgesamt neu entschieden werden . 4 . Anzumerken bleibt Angeklagten beschwert sind Jugendkammer Fällen auch erpresserischen Menschenraubs verurteilt hat . Detter Rothfuß Otten Roggenbuck ist Urlaub Unterschrift gehindert .