BESCHLUSS StR 7 . Mai Strafsache Beihilfe unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Mai gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 November Schuldspruch geändert Angeklagte Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit versuchter Durchfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge schuldig ist Rechtsfolgenausspruch Ausnahme Einziehungsanordnung betreffend Telefon Sim-Karte Zubehör Flugschein zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge heitsstrafe Jahren Monaten verurteilt sichergestellte Geldbeträge Rauschgift eingezogen . wendet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel hat Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 2 . Tateinheitlich Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln steht hier versuchte Durchfuhr Betäubungsmitteln gemäß Abs. Satz Nr. Abs. NStZ 171 ; Senat 20 . Juni StR . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert . steht Angeklagte anders geschehen hätte verteidigen können . 3 . Strafausspruch hat Bestand . Landgericht ist Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff Grenzwert g MDMA-Base BGHSt geringe Menge Sinne § Nr. ausgegangen . hat Strafbemessung rechtsfehlerhaft abgestellt Grenzwert 95-fache überschritten wurde Zugrundlegung richtigen Grenzwertes nur 76-fache überschritten worden ist . Senat kann ausschließen Abweichung Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Landgericht hat maßvolle Freiheitsstrafe Jahren Monaten " gerade Hinblick Art Menge Rauschgifts schuldangemessen erachtet . 4 . Auch Einziehungsanordnung ist rechtlich beanstanden . Kammer hat Ausspruch Einziehung eingezogene Rauschgift sichergestellten Geldbeträge konkret bezeichnet . ständiger Rechtsprechung müssen eingezogene Gegenstände so genau angegeben werden Beteiligten Vollstreckungsorganen Klarheit Umfang Einziehung besteht . kann reichem Material besonderen Anlage Urteilstenor erfolgen BGHSt 88 ; StGB . Auflage Rdn . . hier Landgericht vorgenommene Bezugnahme Asservatenverzeichnis Liste genügt insoweit hinreichend deutlich wird Gegenstände Geldbeträge handelt StGB Abs. Urteilsformel .