BESCHLUSS StR 31 . Mai Strafsache Betrugs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 3 . Juni wird Maßgabe verworfen Angeklagte Betrugs Fällen weiteren Betrugs tateinheitlichen Fällen Untreue tateinheitlichen Fällen schuldig ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen weiteren Betrugs tateinheitlichen Fällen Untreue Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Generalbundesanwalt weist zutreffend Antragsschrift Betrug tateinheitlichen Fällen tateinheitlichen Fällen vorliegt Tabelle aufgeführte Fall Untreue Nachteil Eheleute ; S. Tabelle S. versehentlich Betrugsfall nochmals gezählt wurde . Senat schließt Betrug verhängte Einzelstrafe Jahren Monaten beruht Tatrichter tateinheitlichen Fällen tateinheitlichen Fällen ausgegangen ist . 2 . Entsprechend Anregung Generalbundesanwalts war Schuldspruch weiter klarzustellen Angeklagte Untreue tateinheitlichen Fällen schuldig ist . 3 . geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten auch nur teilweise Kosten Rechtsmittels entlasten Abs. . Otten Roggenbuck Rothfuß