BESCHLUSS StR 11 Juli Strafsache Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 5 . September Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht Jugendkammer hat Zeitpunkt Hauptverhandlung Jahre alten Angeklagten Totschlags Jugendstrafe Jahren verurteilt . hiergegen eingelegte Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Verfahrensrüge Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Recht beanstandet Revision Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Vater Angeklagten Abs. § Abs. Abs. letzte Wort gewährt worden ist ; war jedoch Amts erteilen BGHSt ; NStZ . Verfahrensverstoß ist Hauptverhandlungsprotokoll Verbindung dienstlichen Erklärungen Berufsrichter Jugendkammer Sitzungsvertreters Staatsanwaltschaft bewiesen . Verfahrensverstoß führt nur Aufhebung Strafausspruchs Schuldspruch beruhen kann vgl. BGHSt ; NStZ 612 ; NStZ 426 ; . 18 . Mai . Angeklagte Hauptverhandlung Sache eingelassen hat ist Tat zahlreiche Zeugenaussagen überführt . Vater war Tatgeschehen anwesend ; ist auszuschließen Erteilung letzten Wortes Ausführungen hätte machen können Einfluß Schuldspruch haben konnten . Senat kann hingegen völlig ausschließen mögliche Ausführungen Vaters Angeklagten Bemessung unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten . Landgericht hat Strafzumessung insbesondere auch Lebensumstände Angeklagten erlernte Kampfsportart erörtert . mögliche Ausführungen Vaters Umständen Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätten kann hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden . 2 . weiteren Verfahrensrügen greifen Generalbundesanwalt Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen . Auch Nachprüfung Urteils Sachrüge hat weiter gehenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Otten Rothfuß