BESCHLUSS AR 30 . März Strafsache Verstoßes Betäubungsmittelgesetz Az . : Js Amtsgericht Az . : AR Amtsgericht Berlin-Tiergarten 2.Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 30 . März beschlossen : Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist Bewährungsaufsicht nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung beziehen zuständig . Gründe : Urteil Amtsgerichts 12 . August Js ist Verurteilten Freiheitsstrafe Monaten erkannt worden Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wurde . Beschluß 25 November hat Amtsgericht nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen Verurteilte Wohnsitz verlegt hatte . Urteil Amtsgerichts 15 . September Js ist Verurteilten Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe Jahr erkannt worden . Auch Verfahren hat Amtsgericht Beschluß 24 . Januar nachträglichen Strafaussetzung Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen . Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat Verfahren Js Strafaussetzung Bewährung betreffenden Entscheidungen unzuständig erklärt Sache Amtsgericht vorgelegt . Amtsgericht hat Rückübernahme abgelehnt Amtsgericht Tiergarten weiterhin unzuständig ansieht Entscheidung Bundesgerichtshofs beantragt . Amtsgericht war zwar erstinstanzliches Gericht Verfahren grundsätzlich nachträglichen Entscheidungen § zuständig . vorgelegten Verfahren Zuständigkeit Nachtragsentscheidungen bindend Amtsgericht Berlin-Tiergarten Wohnsitzgericht übertragen hatte Abs. S. käme Zuständigkeit Amtsgerichts entsprechender Anwendung § nur dann Betracht Bewährungsaufsicht weiteren Verfahren selbst ausübte Auseinanderfallen Zuständigkeit Bewährungsaufsicht verschiedene Gerichte gesetzgeberischen Ziel Zuständigkeitskonzentration Gericht widerspräche vgl. auch BGHSt Wendisch Aufl . . . Gesichtspunkt kommt hier jedoch Tragen Amtsgericht auch weiteren Verfahren Zuständigkeit Nachtragsentscheidungen Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen hat . Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist weiterhin Entscheidungen zuständig . Rothfuß Otten