BESCHLUSS AR 26 . März Strafsache Antragstellerin : Az . : Sd . Sondergericht Az . : AR Staatsanwaltschaft 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 26 . März beschlossen : Antrag Bestimmung zuständigen Gerichts wird abgelehnt . Gründe : Beschluß 19 . Juni hat Senat gemäß § Abs. Satz Gesetzes Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile Strafrechtspflege 25 . August NS-AufhG ; . zuständig " Feststellung Aufhebung Entscheidung Sondergerichts 14 . Dezember " Vater Antragstellerin Todesstrafe Mordes verurteilt worden war Staatsanwaltschaft Landgericht bestimmt . hat 3 . September festgestellt Urteil Sondergerichts aufgehoben ist . Antragstellerin begehrt nunmehr Berufung § StrEG Entschädigung Verurteilung Vaters entstandenen Schaden Bestimmung Entscheidung Entschädigungsantrag zuständigen Gerichts . Bestimmung zuständigen Gerichts Senat allein entscheiden hat war abzulehnen . bestimmt Bundesgerichtshof zuständige Gericht Geltungsbereich Bundesgesetzes zuständigen Gericht fehlt ermittelt ist BGHSt 19 . Voraussetzungen liegen . StrEG findet Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat Anwendung NS-AufhG hat eigene Folgeregelung etwaige Entschädigungsansprüche getroffen . bleibt allgemeinen Entschädigungsregelungen ergebenden Zuständigkeiten vgl. § NS-AufhG . Detter Otten