BESCHLUSS AR 31 . Januar Strafsache Diebstahls Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Ds Js Amtsgericht Jugendrichter Az . : Ds Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 31 . Januar beschlossen : 1 . Beschluss Amtsgerichts 23 . Oktober wird aufgehoben . 2 . Amtsgericht bleibt weiterhin Untersuchung Entscheidung Sache zuständig . Gründe : Senat schließt Stellungnahme Generalbundesanwalts 4 . Januar zutreffend ausgeführt hat : " Abgabe Verfahrens Amtsgericht Jugendgericht gemäß § Abs. . V.m . § Abs. ist fehlerhaft vorausgesetzt hat Angeklagte Aufenthalt Erhebung Anklage gewechselt hätte BGHSt ; Abs. Abgabe ; NStZ-RR . ist jedoch Fall bereits 26 Juli Westerhorn umgezogen ist Bl . Eröffnung Hauptverfahrens auch weiterer Wohnortwechsel stattgefunden hat 11 . Auflage Rdn . m.w . . Übertragung Untersuchung Entscheidung Sache Wohnsitzgericht § Abs. ist zweckmäßig Angeklagte geständig ist Anklageschrift genannten Zeugen Umgebung wohnen . Hauptverfahren eröffnet wurde verbleibt Zuständigkeit Amtsgerichts vgl. § Satz . " Otten Roggenbuck