BESCHLUSS AR 30 . April Strafvollzugssache Zugänglichmachen Gesetzen u.a. Az . : Ws Generalstaatsanwaltschaft Az . : jeweils Landgericht Az . : jeweils Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . April beschlossen : 1 . Gegenvorstellung Beschluss Senats 12 . Februar wird zurückgewiesen . 2 . Antrag Aktenkopie wird abgelehnt . Gründe : 1 . Gegenvorstellung 1 . März gibt Senat Möglichkeit Beschluss 12 . Februar abzuändern . angefochtenen Beschlüsse Oberlandesgerichts sind gemäß § Abs. Satz StPO Beschwerde entzogen . Neuer Sachvortrag erfolgte . 2 . Beschwerdeführer beantragte Aktenkopie ist Bundesgerichtshof Abschluss Beschwerdeverfahrens Rückgabe Akten Oberlandesgericht rechtlichen Gesichtspunkt zuständig vgl. § Abs. § Abs. Satz . Antrag Senatsheft beziehen sollte besteht gesondertes Akteneinsichtsrecht vgl. Senat Beschluss 19 . Februar ARs juris . . 3 . Senat weist weitere Eingaben Sache mehr beantwortet werden .