BESCHLUSS AR 7 November Justizverwaltungssache betreffend Verpflichtung Staatsanwaltschaft Wiederaufnahme Ermittlungen Az . : Wi Js Staatsanwaltschaft Az . : Generalstaatsanwaltschaft Az . : Kammergericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 November beschlossen : Anhörungsrüge Beschwerdeführers 2 November wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat 5 . Oktober Beschwerde Antragstellers Beschluss Kammergerichts 7 . August Az . : unzulässig verworfen . Entscheidung wendet Beschwerdeführer Gehörsrüge . behauptet Verletzung rechtlichen Gehörs Senat auch ansatzweise staatsschutzrelevanten Vorbringen Beschwerdeführers befasst habe . Vortrag Beschwerdeführers gibt Senat Möglichkeit noch Beschluss ändern . Entscheidungen Oberlandesgerichte auch Kammergericht zählt Verfahren § § . sind § Abs. Satz endgültig h. unanfechtbar . Beschwerdeführer ist Senat nur angehört worden Möglichkeit kostengünstigen Rücknahme Rechtsmittels geben . Eingehens Inhalt Stellungnahme sonstigen Schriftsätze Senat bedurfte Unzulässigkeit Rechtsmittels . Roggenbuck