BESCHLUSS AR 3 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln Az . : Ds Js Amtsgericht Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Js Staatanwaltschaft Az . : Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 3 . Dezember beschlossen : Beschlüsse Amtsgerichts Jugendrichter 26 . Juni 22 Juli werden aufgehoben . Zuständig Untersuchung Entscheidung Sache bleibt Amtsgericht Jugendrichter . Gründe : Staatsanwaltschaft hat Bezirk Amtsgerichts wohnhaften Angeklagten strafrechtlich verantwortlichen Jugendlichen Anklageschrift 25 . Februar Anklage Betäubungsmitteln Fällen begangen jeweils erhoben . Amtsgericht Jugendrichterin hat Beschluß 9 . Mai Anklage zugelassen Hauptverfahren eröffnet . Hauptverhandlung 26 . Juni hat Jugendrichterin Verlesung Gutachtens Altersbestimmung wahrscheinlichen Lebensalter Angeklagten Jahren auszugehen sei Antrag Staatsanwaltschaft Anhörung Angeklagten Verfahren Beschluß § Abs. zuständige Schöffengericht Gericht höherer Ordnung " Hinweis Altersbestimmung Straferwartung gewerbsmäßigem " Handeltreiben verwiesen . weiterem Beschluß 22 Juli hat Beschluß aufgehoben Verfahren stattdessen § Abs. Amtsgerichts verwiesen . Amtsgericht hat Übernahme abgelehnt Sache Bundesgerichtshof Bestimmung zuständigen Gerichts vorgelegt . Beschlüsse Amtsgerichts Jugendrichterin sind mehrfacher Hinsicht fehlerhaft entfalten Rechtswirkungen : Verweisung örtlicher Unzuständigkeit kam hier vornherein Betracht . Abgesehen § Abs. allein Verweisung sachlicher Unzuständigkeit betrifft kann örtliche Unzuständigkeit Eröffnung Hauptverfahrens nur noch Einwand Angeklagten ausgesprochen werden § . ist Amtsgericht hier auch örtlich zuständig Angeklagte Bezirk Amtsgerichts Wohnsitz hat § . Sondervorschrift Abgabe Abs. Wohnsitzwechsel Jugendlichen Heranwachsenden Eröffnung Hauptverfahrens griff hier ohnehin . Verweisung fehlender sachlicher Zuständigkeit gilt : Stellt Eröffnung Hauptverfahrens Jugendgericht Erwachsenengericht zuständig gewesen wäre etwa Anklage Eröffnungsbeschluß falschen Altersangabe ausgegangen sind so verbleibt § Satz grundsätzlich Zuständigkeit Jugendgerichts auch eigentlich Zuständigkeit Erwachsenengerichts gleicher niedrigerer Ordnung gegeben gewesen wäre 11 . Aufl . . ; Schoreit 4 . Aufl . . 6 . Aufl . § Rdn . . übernimmt Rechtsgedanken § Verhältnis Jugendgerichten gleichrangigen Gerichten Erwachsenengerichtsbarkeit . Gesetz geht Jugendgerichte ebenso Erwachsenengerichte Lage sind Strafsachen Erwachsene verhandeln . fortbestehende Zuständigkeit Jugendgerichts liegt Interesse zügigen Erledigung anhängiger Verfahren vgl. Begründung StVÄG BT-Drucks . S. . Abgabe Erwachsenengericht höherer Ordnung Hauptverhandlung Vorlage Akten Staatsanwaltschaft Gericht höherer Ordnung Entscheidung Übernahme Hauptverhandlung Beschluß § Abs. hindert hingegen . Verhältnis Jugendrichter Erwachsenenschöffengericht ist aber beachten : Jugendrichter hat Anwendung allgemeinen Strafrechts gleiche Rechtsfolgenkompetenz Strafrichter vgl. aaO Rdn . . Strafrichter hat zwar Eröffnung Hauptverfahrens Rechtsfolgenerwartung § Nr. prüfen kann aber Eröffnung Hauptverfahrens Strafgewalt Amtsgerichts fallende Strafe verhängen BGHSt 248 ; . . Rechtsprechung kommt Verweisung Strafrichter Schöffengericht Betracht Strafrichter höhere Strafe Jahren Freiheitsstrafe Jahren Freiheitsstrafe verhängen will Meyer-Goßner 46 . Aufl . § . § Rdn . 5 ; Tolksdorf KK . Aufl . § . 5 ; Siolek 25 . Aufl . . m.w . ; OLG NStZ-RR . muß teresse zügigen Erledigung Verfahren auch Verhältnis Erwachsenen)Schöffengericht gelten . Satz ausgeführt Rechtsgedanken § Rechnung trägt lediglich Verhältnis Jugendgericht Jugendgericht niedrigerer Ordnung Erwachsenengericht gleichrangiger niedrigerer Ordnung regelt steht . Verweisung Jugendrichter Erwachsenenschöffengericht Anwendung allgemeinen Strafrechts Freiheitsstrafe bis zu Jahren verhängen will entbehrt rechtfertigenden Grundes . . Richterin Dr. ist erkrankt kann unterschreiben . Detter Detter Otten Rothfuß