BESCHLUSS AR 3 . September Strafsache versuchten Diebstahls Az . : AR Amtsgericht Az . : Ds Js Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 3 . September beschlossen : weitere Bewährungsüberwachung ist Amtsgericht zuständig . Gründe : Senat teilt Auffassung Generalbundesanwalts weitere Bewährungsüberwachung Amtsgericht zuständig ist . Übertragung Bewährungsüberwachung Amtsgericht Beschluß Amtsgerichts 19 . März gemäß Abs. Satz war gerechtfertigt sachlich geboten Verurteilte Zeit Wohnsitz hatte . Beschluß ist Wohnsitzgericht bindend Abs. Satz 2 . . gilt auch dann Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt hier ohnehin Zweifel bestehen . Rücknahme Übertragung Übertragung anderes Gericht ist allein übertragende Gericht ersten Rechtszugs befugt . Annahme willkürlichen Entscheidung Amtsgerichts ist hier ersichtlich ; Verurteilte derzeit unauffindbar möglicherweise obdachlos ist läßt Zuständigkeit Amtsgerichts entfallen vgl. auch Senatsbeschluß 15 . August . Rothfuß Roggenbuck