BESCHLUSS AR 18 November Auslieferungsverfahren Az . : Generalstaatsanwaltschaft Az . : Oberlandesgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 18 November gemäß § Abs. beschlossen : Untersuchung Entscheidung Sache ist gemäß Abs. Oberlandesgericht zuständig . Gründe : Republik beantragt Haftbefehls Auslieferung Verurteilten Vollstreckung Strafurteils Landgerichts . hat letzten bekannten Aufenthalt Verurteilten bezeichnet . Dort ist Ermittlungen Generalstaatsanwaltschaft Oberlandesgericht jedoch Melderegister erfasst Ausländerzentralregister geführt genannten Adresse bekannt . Aufenthalt ist derzeit unbekannt . bestimmt Bundesgerichtshof zuständige Oberlandesgericht § Abs. . ist Oberlandesgericht Bezirk wird gemäß § Abs. zuerst ermittelt .