BESCHLUSS AR 3 November Strafvollstreckungssache Az . : Landgericht Az . : Landgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 3 November beschlossen : Strafvollstreckungskammer Landgerichts ist Nachtragsentscheidungen Sachen Landgerichts zuständig . Sache verbleibt Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer Landgerichts . Gründe : Aufnahme Verurteilten 23 . Februar ging Zuständigkeit Entscheidungen Aussetzung Vollzugs Freiheitsstrafe Unterbringung bezogen Strafvollstreckungskammer Landgerichts unabhängig Strafvollstreckungskammer bestimmten Entscheidung befaßt worden ist ; Beschluß Senats 27 . September zitiert Kusch NStZ ; NStZ . Strafvollstreckungskammer Landgerichts blieb nur Entscheidung Sachen zuständig bereits vorher " befaßt " war noch abschließend entschieden hatte BGHSt . ; 279 ; . ; NStZ 100 ; . blieb abweichend § auch Aufnahme Verurteilten zunächst Entscheidung Widerruf bewilligten Strafaussetzung Bewährung zuständig Frage bereits befaßt war BGHSt 191 NStZ ; Befaßtsein . Zuständigkeit endete aber Entscheidung Sachen Bewährungszeit verlängerte . nur Frage befaßt war hat " abschließend " Rahmen Zuständigkeitsregeln entschieden Widerruf abgesehen nur Verlängerung Bewährungszeit erkannt hat Befaßtsein . Konzentrationsprinzips § ging Zuständigkeit weiteren Strafaussetzung ergebenden Maßnahmen Strafvollstreckungskammer Zuständigkeitsbereich Verurteilte einsaß also Strafvollstreckungskammer Landgerichts . Anders verhält Sache Landgericht Überwachung Beschluß Strafvollstreckungskammer Landgerichts 6 . September angeordneten Führungsaufsicht Gegenstand hat . Insoweit ist Verfügung Einzelrichters Strafvollstreckungskammer 5 . Oktober Js BewH früher jetzt Landgericht zeigt abschließende Entscheidung bisher ergangen . verbleibt Sache Zuständigkeit Landgerichts . Detter Otten