BESCHLUSS AR 13 . August Bewährungssache betreffend Verletzung Unterhaltspflicht Az . : Js Staatsanwaltschaft Zweigstelle . : Amtsgericht Az . : Amtsgericht Az . : Js Ds Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 13 . August beschlossen : nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung ist Amtsgericht zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat folgt Stellung genommen : " Abgabe Amtsgericht ist Amtsgericht bindend Abs. Satz . Bindungswirkung entfällt nur Willkür . liegt hier offensichtlich . Annahme Willkür kommt schon dann Betracht besondere Gründe fehlen Zweckmäßigkeit Abgabe Wohnsitzgericht sprechen ständige Rechtsprechung Senats vgl. nur NStZ ; Beschlüsse 30 . Juni 26 Juli . Zusammenhang ist auch Bedeutung Verfahren Amtsgerichts bereits abgelaufen war Abgabebeschluss erging . Nachträgliche Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung beziehen können auch noch Ablauf Bewährungszeit fällig werden Beschluss 8 November . " schließt Senat . Detter Otten Roggenbuck