BESCHLUSS 6 . August Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . August gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . Februar Schuldspruch geändert : Angeklagte ist schuldig sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Fall Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Körperverletzung . Strafausspruch Fällen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlenen Fällen Tateinheit Überlassen pornografischer Schriften Personen Jahren Fällen Tateinheit Körperverletzung Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verurteilung Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen gemäß § Abs. Nr. StGB Fällen Überlassen pornografischer Schriften Personen Jahren § Abs. Nr. StGB Fällen Körperverletzung Fällen kann Bestand haben insoweit Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat Verfolgungsverjährung eingetreten ist § Abs. Nr. StGB . Verjährung steht Vergehen § § StGB tateinheitlich sexuellem Mißbrauch Kindern zusammentreffen . Auch Tateinheit unterliegt Gesetzesverletzung eigenen Verjährung vgl. NStZ . Schuldspruchänderung teilweiser Verjährung führt Aufhebung Ausspruchs Einzelstrafen Fällen Gesamtstrafe . Landgericht hat Zumessung Strafen Taten Fällen Strafrahmen § Abs. StGB ausdrücklich berücksichtigt Angeklagte auch verjährten Straftatbestände § StGB § StGB § StGB verwirklicht hat . Senat kann sicher ausschließen Gesichtspunkt Straffindung beeinflußt hat selbst berücksichtigt wird verjährte Taten auch geringerem Gewicht vgl. StGB Abs. Vorleben m.w . ; vgl. auch . Senats 10 . Oktober straferschwerend gewertet werden können . Auch Strafe Fall kann Beruhen ausgeschlossen werden hier ausdrückliche Erwähnung Berücksichtigung Verwirklichung § StGB erfolgt ist . Einzelstrafen Fällen Gesamtstrafe müssen neu zugemessen werden . zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben lediglich Wertungsfehler Rede stehen . Ergänzende Feststellungen getroffenen widersprechen sind zulässig . Detter Otten Roggenbuck