BESCHLUSS AR 27 . Juni Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Js Amtsgericht Az . : Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 27 . Juni beschlossen : 1 . Abgabebeschluss Amtsgerichts Jugendschöffengericht 17 . Januar wird aufgehoben . 2 . Untersuchung Entscheidung Sache ist weiterhin Amtsgericht Jugendschöffengericht zuständig . Gründe : Generalbundesanwalt hat Zuschrift 25 . Mai Senat ausgeführt : " Amtsgericht hat Eröffnungsbeschluss 30 . September Sachakte Bl . f. Anklage 15 . April Hauptverhandlung zugelassen hatte Tatzeit jugendlichen Angeklagten gerichtete Verfahren Beschluss 17 . Januar Sachakte Bl . f. Amtsgericht abgegeben Angeklagte 15 November wohnhaft sei . Amtsgericht hat Verfahren Beschluss 24 . Januar Sachakte Bl . übernommen Beschluss jedoch 23 . März aufgehoben Sachakte Bl . f. festgestellt worden war Angeklagte 1 . Januar wieder alten Anschrift gemeldet war . Amtsgericht Aufhebungsbeschluss unzulässig unwirksam mehr zuständig hält hat Amtsgericht Sache gemäß § Abs. Satz Bundesgerichtshof vorgelegt . Abgabe Verfahrens Amtsgericht war § Abs. Satz zulässig Angeklagte hatte Wohnsitz Zeitpunkt Abgabebeschlusses 17 . Januar bereits Jahresanfang wieder zurückverlegt Sachakte Bl . . Übernahmebeschluss Amtsgericht 24 . Januar ist Rechtswirkungen Amtsgericht Beschluss 23 . März zulässiger Weise aufgehoben hat . Fehlens Voraussetzungen § Abs. Satz ergangene Übernahme hat bindende Wirkung übernehmende Gericht kann aufgehoben Sache abgebenden Gericht zurückgegeben werden vgl. Senat Beschluss 28 . April Abs. Abgabe . Annahme entsprechenden Bindungswirkung auch Fällen würde kollidieren auch falschen Abgabe Unrecht angenommene Zuständigkeit Revision begründen kann Diemer/Schatz/Sonnen . Aufl . § . . " tritt Senat .