BESCHLUSS AR 14 . August Ermittlungssachen 1 . 2 . 3 . 4 . 5 . 6 . 7 . 8 . 1 . Vorwurfs mitgeteilt wird 2 . 3 . Vorwurfs Strafvereitelung Amt 4 . näher mitgeteilten Vorwurfs 5 . Vorwurfs Urkundenfälschung 6 . Vorwurfs Rechtsbeugung . 7 . Vorwurfs Vortäuschens Straftaten 8 . Vorwurfs Rechtsbeugung Antragsteller : Az . : Az . : Js Js Js Js Js Js Js Js Staatsanwaltschaft Ws Ws Ws Ws Kammergericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 14 . August beschlossen : 1 . Ablehnungsgesuch Richterinnen Richter 2 . Strafsenats Bundesgerichtshofs wird unzulässig verworfen begründet worden ist § Nr. . 2 . Beschwerden Antragstellers Beschlüsse Kammergerichts 2 . Mai Az . : 21 . Mai Az . : 9 . Mai Az . : Ws 9 . Mai Az . : Ws 21 . Mai Az . : Ws 9 . Mai Az . : Ws 9 . Mai Az . : 21 . Mai Az . : 14 . Mai Az . : werden Kosten unzulässig verworfen Beschlüsse Beschwerde angefochten werden können § Abs. Satz . 3 . Beiordnung Rechtsanwalts kommt schon Unzulässigkeit Beschwerden Betracht . Roggenbuck