BESCHLUSS AR 10 . August Klageerzwingungssache Vorwurfes Betruges Antragsteller : Az . : Ws Oberlandesgericht ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 10 . August beschlossen : Beschwerde Antragstellers Beschluss Oberlandesgerichts 5 . April Az . : Ws wird Kosten unzulässig verworfen Beschluss Beschwerde angefochten werden kann § Abs. Satz . Gründe : weitere Beschwerde Anzeigeerstatters Beschluss 5 . April ist unzulässig . Beschlüsse Verfügungen Oberlandesgerichts sind § Abs. Satz StPO grundsätzlich unanfechtbar . Zwar sieht § Abs. Satz . Ausnahme bestimmte Entscheidungen Sachen Oberlandesgerichte ersten Rechtszug Verhandlung Entscheidung Sache Durchführung Hauptverhandlung Erlass Urteils zuständig sind . Klageerzwingungsverfahren ist Oberlandesgericht zwar erstes Gericht Sache befasst jedoch Sinne § Abs. Satz 2 . ersten Rechtszug zuständig . ist vielmehr Oberlandesgericht Klageerhebung anordnet Landgericht . Anfechtbarkeit Entscheidungen Oberlandesgericht erzwingungsverfahren trifft sieht Gesetz Senat Beschluss 28 . Mai AR NStZ . gilt auch Beschlüsse hier Ablehnung Richters Besorgnis Befangenheit unzulässig verworfen worden ist .