BESCHLUSS AR 22 . Juni Bußgeldsache Verstoßes niedersächsische Schulgesetz Az . : OWi Amtsgericht Az . : AR . Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 22 . Juni gemäß § beschlossen : Zuständig nachträglichen Entscheidungen Auflage Beschluss Amtsgerichts 21 . April ist Amtsgericht Jugendrichter . Gründe : Generalbundesanwalt hat Zuschrift 14 . Juni ausgeführt : " Amtsgericht hat 15 . September geborenen Betroffenen Antrag Verwaltungsbehörde 21 . April Verstoßes niedersächsische Schulgesetz gemäß § Abs. S. Nr. rechtskräftig festgestellten Geldbuße Arbeitsauflage Stunden gemeinnützige Arbeit auferlegt . Erlass Beschlusses Androhung Verhängung Jugendarrests Teilableistung Stunden gemeinnütziger Arbeit ist Betroffene umgezogen . Beschluss 25 . Februar hat Amtsgericht Verfahren wichtigem Grund § Abs. . V.m . Abs. abgegeben . zentral zuständige Amtsgericht hat Übernahme abgelehnt . Zuständig nachträglichen Entscheidungen Auflage Beschluss Amtsgerichts ist Amtsgericht . Abgabe ist zweckmäßig Jugendlichen Verhängung gemäß § Abs. Satz Gelegenheit mündlichen Äußerung Richter geben ist . Betroffenen verweisen möglichen Anhörung Wohnort reisen würde Recht mündliche Vorsprache unzumutbar erschweren . Übrigen wird Jugendliche noch erbrachten Arbeitsstunden Weisung Jugendamts jetzigen Wohnsitz erbringen haben ebenfalls Überwachung Amtsgericht zweckmäßig erscheinen lässt . " schließt Senat .