BESCHLUSS AR 29 . März Bewährungssache Az . : Js Staatsanwaltschaft Az . : Landgericht Strafvollstreckungskammer Az . : AR Generalstaatsanwaltschaft Az . : Js Bew . Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 29 . März beschlossen : Bewährungsaufsicht nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung beziehen ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts zuständig . Gründe : Amtsgericht Landgericht vollstreckungskammer streiten Zuständigkeit Überwachung Bewährung Aussetzung Restfreiheitsstrafe Tagen gemäß § Abs. Satz Beschluss Amtsgerichts 22 Juli . Bundesgerichtshof ist gemeinschaftliches oberes Gericht Entscheidung Zuständigkeitsstreites berufen . Zuständig ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts schweig § Satz . V.m . Abs. Satz . Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme : " Zuständig ist Strafvollstreckungskammer Landgerichts . ist gemäß § Abs. Satz Aufnahme Verurteilten Zuständigkeitsbereich gehörende stalt Überwachung Strafaussetzung Bewährung zuständig geworden auch Entlassung Strafhaft geblieben . allgemeine Fortsetzungszuständigkeit Strafvollstreckungskammer wird Regelung § Abs. Satz aufgehoben . Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden insoweit allgemeinen Zuständigkeit Strafvollstreckungskammer bleibt ; Verurteilte Zeitpunkt Aussetzungsentscheidung Strafhaft befand kommt vgl. NStZ-RR ; NStZ ; BGHSt . Grunde ist auch Bedeutung Verurteilte Zurückstellung Strafvollstreckung Strafaussetzung Bewährung § anderen Landgerichtsbezirk gehörenden weiteren Justizvollzugsanstalt Strafhaft verbüßen musste . " schließt Senat . Rothfuß Roggenbuck