BESCHLUSS AR 25 . Mai Strafvollstreckungssache schweren Raubes hier : Bestimmung zuständigen Gerichts Bundesgerichtshof § Az . : Js . Staatsanwaltschaft Az . : Vollstreckungsleiter Justizvollzugsanstalt Amtsgericht Az . : AR Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 25 . Mai beschlossen : Zuständig weitere Bewährungsüberwachung Vollstreckung ist Vollstreckungsleiter Justizvollzugsanstalt Amtsgericht . Gründe : 1 . Verurteilte verbüßte zweijährige Jugendstrafe Justizvollzugsanstalt . Beschluß 12 . Januar setzte Vollstreckungsleiter Richter Amtsgericht Vollzug Restes Jugendstrafe Bewährung Verurteilte Dauer Wochen stationären Suchttherapie Klinik unterziehen wollte . Aussetzung Strafrestes Bewährung erforderlich werdenden Entscheidungen übertrug Vollstreckungsleiter Jugendrichter Amtsgericht gab auch Vollstreckung . Amtsgericht lehnte Übernahme Hinblick nur vorübergehenden Aufenthalt Verurteilten Zuständigkeitsbereich . Zwischenzeitlich ist Verurteilte 10 . März vorzeitig Klinik entlassen worden hält wieder Eltern . Gleichwohl weigert Vollstreckungsleiter Justizvollzugsanstalt Bewährungsaufsicht wieder übernehmen . Amtsgericht hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung Zuständigkeitsstreites vorgelegt . 2 . Generalbundesanwalt hat ausgeführt : " Bundesgerichtshof ist gemeinsames oberes Gericht . V.m . Entscheidung Zuständigkeitsstreits berufen streitbefangenen Amtsgerichte Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen Zweibrücken . Vollstreckungsleiter Justizvollzugsanstalt ist gemäß § § Abs. Satz Abs. weitere Bewährungsüberwachung Vollstreckung Jugendstrafe zuständig . Bewährungsüberwachung gemäß § Abs. Satz originär zuständiger Richter obliegt Bewährungsaufsicht so zweckmäßig wirkungsvoll möglich gestalten vgl. Beschluss . wirkungsvollen Ausübung Bewährungsaufsicht kann Vollstreckungsleiter gemäß § Abs. § Abs. Satz treffenden Entscheidungen Amtsgericht Aufenthaltsorts Verurteilten abgeben . Unzweckmäßig ist jedoch Übertragung nachträglichen Entscheidungen Sinne § Abs. Satz bereits Zeitpunkt Übertragung absehbar ist Aufenthalt Verurteilten Zuständigkeitsbereich Amtsgerichts Bewährungsüberwachung übertragen werden soll nur vorübergehend kurzer Dauer sein wird . Fall ist untunlich Jugendrichter Amtsgerichts Bereich Verurteilte kurzzeitig aufhält Vorgang einarbeitet baldige Übertragung Bewährungsüberwachung anderes Gericht erwarten ist vgl. Senat schluss NStZ Nr. . Maßstab gemessen war Abgabe Bewährungsüberwachung weiteren Vollstreckung Vollstreckungsleiter Justizvollzugsanstalt Jugendrichter Amtsgericht sachgerecht . Aufenthalt Verurteilten dortigen Therapieeinrichtung war Anfang dauerhaft nur zunächst Wochen geplant . vorzeitigen Entlassung Verurteilten Klinik ist nunmehr auch Grund Übernahme Bewährungsüberwachung weiteren Vollstreckung Amtsgericht entfallen . " 3 . schließt Senat . Otten Roggenbuck Rothfuß