BESCHLUSS AR 5 . Mai Bewährungssache betreffend Az . : AR 2/00 Amtsgericht Az . : Js Amtsgericht Az . : Amtsgericht Az . : Amtsgericht 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 5 . Mai gemäß § beschlossen : Zuständig nachträglichen Entscheidungen Strafaussetzung Bewährung beziehen ist Amtsgericht . Gründe : Abgabe Gericht Bezirk Verurteilte Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt hat ist bindend Abs. Satz . Bindung entfällt nur Willkür . liegt hier . Fehlen besonderer Gründe Abgabe Wohnsitzgericht zweckmäßig erscheinen lassen reicht Annahme Willkür ständige Rechtsprechung vgl. NStZ ebenso bevorstehende Ablauf . Detter Otten Rothfuß