BESCHLUSS 30 . März Strafsache Betrugs 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 24 . Oktober betrifft Schuldspruch geändert Angeklagte Betrugs schuldig ist Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Annahme Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken . Feststellungen trat Angeklagte potentiellen Anlegern Erscheinung . übertrug Mitangeklagten wohl Vorstellung entwickelten Finanzierungsmodells auch weiteren Verhandlungen investierenden Beträge . nahm auch bar leistenden Beträge einmal Euro Million Euro Anlegern . Zwar ist Angeklagte mittelbarer Täter rechtlich auch so behandeln habe Taten eigenhändig verwirklicht § Abs. StGB . Frage Vorliegens Handlungen Sinne § § StGB wird ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs jedoch Tatbeitrag beurteilt hier lediglich Tathandlung nämlich Führung Anwerbung Betreuung Anleger bestand . . . Senat kann Schuldspruch übrigen Rechtsfehler aufweist selbst ändern . steht Angeklagte Annahme Tateinheit Mehrheit anders hätte verteidigen können . Änderung Schuldspruchs führt Aufhebung Strafausspruchs . Einzelstrafen Gesamtstrafe haben Bestand müssen Landgericht neu festgesetzt werden Senat Tatrichter vorbehaltene Ermessen ausüben kann . Wahl Boetticher Hebenstreit