BESCHLUSS 10 . Januar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. hier : Verfahren gemäß § 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . Januar beschlossen : Revision Verurteilten Urteil Landgerichts 18 November wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Entscheidung liegt folgender Verfahrensgang Grunde : 1 . Jugendkammer verurteilte Angeklagten 22 . Februar schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen versuchter Vergewaltigung Fällen Verstoßes Berufsverbot Fällen Jahren Gesamtfreiheitsstrafe . Anordnung Sicherungsverwahrung blieb vorbehalten . Revision hat Senat 9 . September gemäß § Abs. verworfen . Urteil 18 . November hat Jugendkammer ursprünglich vorbehaltene Sicherungsverwahrung Verurteilten angeordnet . hiergegen gerichtete Revision hat Senat 29 . März § Abs. verworfen . 2 . Verfassungsbeschwerde Verurteilten hat Bundesverfassungsgericht Beschluss 20 . Juni festgestellt Entscheidungen Landgerichts 18 November Bundesgerichtshofs 29 . März verletzten Grundrecht Art . Abs. Satz GG . V.m . Art . Abs. Satz GG . Beschluss Bundesgerichtshofs wurde aufgehoben ; Sache wurde Bundesgerichtshof zurückverwiesen . Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt § StGB . Gesetzes 21 . August . S. verletze nur Gründen Urteils 4 . Mai u.a. . Grundgesetz . Auch § StGB sei Maßgabe genannten Urteils bis Neuregelung Gesetzgeber längstens 31 . Mai weiterhin anwendbar jedoch nur Beachtung strikten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes . sei bereits Urteil 4 . Mai ausgeführt regelmäßig nur gewahrt konkreten Umständen Person Verhalten Betroffenen Gefahr schwerer Sexualdelikte abzuleiten sei . nur noch eingeschränkte Anwendbarkeit § StGB berücksichtigten Entscheidungen 18 November 29 . März . sei unerheblich Urteil 4 . Mai ergangen seien . Urteil Landgerichts 18 November hat Bundesverfassungsgericht aufgehoben . Bundesgerichtshof habe erneuten Revisionsentscheidung prüfen Feststellungen Landgerichts Anwendung Maßgaben Urteils 4 . Mai Nr. Tenors . V.m . Urteilsgründen abschließende Entscheidung Anordnung Sicherungsverwahrung ermöglichen ergänzende Feststellungen erforderlich seien . II . Revision bleibt erfolglos § Abs. . 1 . Aufhebung Entscheidung Bundesgerichtshofs 29 . März war nur Sachrüge also Anordnung Sicherungsverwahrung neu befinden auch ursprünglich angebrachten Verfahrensrügen . Gründe jetzt anders Entscheidung 29 . März Verfahrensrüge Erfolg hätte sind aber ersichtlich . gilt auch Rüge Jugendkammer hätte hier reduzierter Besetzung § Abs. Zeitpunkt Urteils geltenden Fassung entscheiden dürfen . Auffassung Mitwirkung nur Berufsrichtern sei Grundrecht gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG verletzt worden hat Gründe Beschlusses 20 . Juni zurückgewiesen . Allerdings sollen 1 . Januar Kraft getretenen Gesetz Besetzung großen Jugendkammern 6 . Dezember . S. dann zwingend Berufsrichtern besetzt sein Anordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung … erwarten ist so zusammenfassend BT-Drucks . S. jedoch gilt 1 . Januar Landgericht anhängig gewordene Verfahren frühere Rechtslage § Abs. große Jugendkammern ebenso § Abs. große Strafkammern . sah auch möglicher Sicherungsverwahrung zwingend Berufsrichter . 2 . Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos . Maßstäbe Urteil Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai ergeben betreffen Erheblichkeit künftig Straftaten Wahrscheinlichkeit Begehung vgl. Urteil 25 . September ; Beschluss 24 Juli 57/12 ; Urteil 4 . August StR . . Ausgangsverfahren wurden schwere Sexualstraftaten abgeurteilt . liegen folgende Feststellungen Grunde : Fällen hat Angeklagte versucht gewaltsam erigierten Penis After Jahre alten Jungen einzudringen . Fällen waren Angeklagte Mittäter gemeinsam Mädchen mindestens keinesfalls älter Jahre alt war etwa Jahre jüngeren Bruder Kapelle Schlosses . Aufforderung entkleideten Kinder völlig Angeklagte Mittäter waren Unterleib entblößt . Mädchen Mittäter Oralverkehr vornahm musste Junge Hand Glied Angeklagten manipulieren . Einmal manipulierte auch Mädchen Aufforderung Hand Glied Angeklagten Samenerguss . zusätzliche Verurteilung Verstoßes Berufsverbot Angeklagte hatte wiederholt Rahmen Urteils sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen rechtskräftig ausgesprochene Verbot Ausbildung Betreuung Beaufsichtigung Jugendlichen Jahren hinweggesetzt kann Zusammenhang Betracht bleiben . hier abgeurteilten Sexualstraftaten handelt schwerwiegende Sexualstraftaten . Gewalttaten schwerwiegend sind wird unbeschadet letztlich stets entscheidenden Umstände Einzelfalls regelmäßig ergeben insbesondere Motiv Gewaltanwendung Art Maß verursachten zumindest konkret drohenden physischen und/oder psychischen Folgen Opfer umfasst . Wendet Täter Gewalt sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen Opfers brechen insbesondere auch Körper einzudringen Vergewaltigung wird Regel Tat vorliegen so schwer wiegt Maßgabe Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai Grundlage Sicherungsverwahrung sein kann Urteil 4 . August . hier abgeurteilten wiederholten Versuche Jugendlichen vergewaltigen gilt . Sexualstraftaten Nachteil Kindern lassen regelmäßig schwerwiegende Beeinträchtigung sexueller Entwicklung besorgen . Auch häufig Gewalt Missbrauch etwa erzieherischen Einwirkungsmöglichkeiten Sexualstraftaten Nachteil Jugendlichen vgl. insoweit § StGB letztlich meist Ausnutzung altersbedingt noch unzureichender Widerstandskräfte begangen werden weisen erheblichen Unrechtsgehalt Urteil 28 . August . Dementsprechend wäre rechtsfehlerhaft Sicherungsverwahrung Hanges sexuellen Missbrauch Kindern maßgeblich abzusehen gewaltsamer Missbrauch befürchten sei Urteil 24 . März ; Urteil 28 . August . . Ansatz gilt nur noch eingeschränkten Anwendbarkeit Bestimmungen Sicherungsverwahrung unverändert . Entscheidung 4 . Mai können Grundlage Sicherungsverwahrung schwerwiegende Sexualdelikte sein nur etwa beispielhafte Erläuterung schwerwiegender Gewaltdelikte gewaltsam begangene Sexualdelikte . Seelische Schäden kindlichen Opfern sexuellen Missbrauchs liegen zwar meist nahe sind aber immer leicht festzustellen . Überhaupt möglich ist prognostisch zuverlässige Bestimmung Maßes seelischer Schäden individualisierbaren Opfern erwartender Sexualstraftaten aaO . Sexualstraftat Nachteil Kindes Sinne Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai schwer wiegt ist jedenfalls regelmäßig Wesentlichen Tatbild beurteilen . hier festgestellten gleichzeitig Tätern Nachteil Kinder begangenen Taten schwerwiegende Sexualstraftaten handelt können insgesamt Zweifel bestehen auch Angeklagte Gewalt anwendete Körper Kinder eindrang . Bewertung ist Alter Kinder unabhängig wird aber noch weiter verstärkt Angeklagten selbst öfter noch Mädchen missbrauchte Junge noch Jahre alt war . Entsprechende jedenfalls kriminellen Gewicht abgeurteilten Taten vergleichbare Taten sind Ergebnis Feststellungen Jugendkammer konkreten Person Angeklagten Verhalten liegenden Gründen Prognoseentscheidung erforderlichen Maß hochgradiger Wahrscheinlichkeit Maßstab vgl. Urteil 25 . September erwarten . erforderlichen konkreten Umstände Verhalten Verurteilten ergeben hier einschlägigen Fall erstmals bestraften Mehrfachtäters abgesehen regelmäßig Anzahl Frequenz Tatbildern Vorverurteilungen vgl. Beschluss 24 . Januar . ist Jugendkammer detailliert rechtsfehlerfrei dargelegt Angeklagte Jahrzehnten Ausland immer wieder gleichartiger ähnlicher Taten Erscheinung getreten mehrfach bestraft worden ist . So wurde etwa Appellationsgericht Trient über Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wiederholt gemeinsam Mittätern männliche Kinder Jugendliche immer wieder sexuell missbraucht häufig Oralverkehr veranlasst hatte ; zumindest Teil Taten hing Tätigkeit Gymnasiallehrer ; vergleichbar war zuvor auch Missbrauchs Kindern Jugendlichen verurteilt worden Internat Jugendgruppen anvertraut waren . Ebenfalls rechtsfehlerfrei geht Jugendkammer derartigem Verhalten Verurteilten langer Zeit verfestigt hat auch künftig höchster Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss . schließt ebenfalls rechtsfehlerfrei eingeholten -9- digen Beratung Grundlage sämtlicher Erkenntnisse erfolgte Angeklagten vorhanden waren berechtigt war ebenso schon Verfahren Anlassverurteilung führte Angaben Sachverständigen machte vgl. 9 . September . hat festgestellt Angeklagten Präferenzstörung Sinne Pädophilie ausschließlichen Typus Kern-Pädophilie : : F65.4 vorliegt auch Bereich Ephebophilie sexuelle Reizbarkeit nur vorpubertäre Kinder auch pubertierende Jugendliche umfasst . Freilich könnte Prognose höchster Wahrscheinlichkeit gleichartiger Taten allein nur abstrakte hier hohe statistische Wahrscheinlichkeiten gestützt werden Feststellungen ergeben vgl. BVerfGE ; Urteil 11 . Mai . Strafkammer hat genannten Prognose vielmehr zutreffend Erkenntnisse Lebensweg Verurteilten Grunde gelegt gekennzeichnet ist Verurteilte schon sehr langer Zeit systematisch Nähe dann häufig missbrauchten Kindern Jugendlichen sucht . Ebenso hat hierbei beachtende Gesichtspunkte inzwischen fortgeschrittene Alter geborenen Verurteilten familiären Verhältnisse Rahmen bisherigen Strafvollzugs angefallenen Erkenntnisse künftigem Strafvollzug erwartenden Auswirkungen rechtsfehlerfrei Bewertung Gefährlichkeit Verurteilten auch § StGB auszuübenden Ermessens gegeneinander abgewogen . ist erkennbar Anordnung Sicherungsverwahrung zusätzlichen Feststellungen abhinge erst Klärung bisher behandelter Fragen getroffen werden könnten . Entscheidung Jugendkammer entspricht auch Maßstäben Urteil Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai Anordnung Sicherungsverwahrung ergeben . Wahl Jäger