NAMEN 9 Juli Strafsache 1 . 2 . Verstoßes Betäubungsmittelgesetz u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Dr. Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 29 November wird verworfen Angeklagten betrifft . Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren wendigen Auslagen trägt Staatskasse . II . Revision Staatsanwaltschaft wird oben genannte Urteil Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben 1 . II . 3 . Urteilsgründe festgestellten Fall ; 2 . gesamten Strafausspruch . weitergehende Revision wird verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter äußerung Betäubungsmitteln gefährlicher Körperverletzung Tateinheit versuchter Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten unerlaubten Erwerbs Betäubungsmitteln versuchter Nötigung Einbeziehung Verurteilung anderen Verfahren Jugendstrafe Jahr Monaten Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat verurteilt . Sachrüge gestützten Revisionen beanstandet Staatsanwaltschaft Angeklagte Fall . 3 . Urteilsgründe versuchter Nötigung versuchter schwerer räuberischer Erpressung hätten verurteilt werden müssen insoweit wird Revision Generalbundesanwalt vertreten Angeklagte Fall . 3 . Urteilsgründe auch gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist . Rechtsmittel führen Angeklagten Aufhebung Schuldspruchs Aufhebung Strafausspruchs ; übrigen sind unbegründet . 1 . Feststellungen wurden Angeklagte Tatbegehung kannten Drogengeschäft 14 . August Geschädigten Angeklagten . restlichen Weise " gelinkt " Kaufpreis Angeklagten restliches Kokain schuldig blieb . Fall . 3 . stellt Landgericht : Angeklagten suchten Kl . gemeinsam notfalls waltsam Restforderungen durchzusetzen . Beurteilung zustand strebten . Angeklagte drohte Kl . Schläge Angeklagte Forderungen unterstreichen Faust Gesicht schlug . Sodann zerschlug Angeklagte Schnapsflasche drückte Flaschenhals Hand haltend restliche Flasche scharfen Glasteil Kraft untere linke Gesichtshälfte . so Glas Wange durchdrang Bereich beins wieder austrat . . blutete stark versuchte fliehen . klagten holten wieder schlugen . Angeklagte zog Ledergürtel Hose schlug auch mehrmals . Kl . weiter flüchten versuchte verfolgten neut . Frau Fenster gerufen hatte werde Polizei alarmieren gaben Angeklagten Tat flohen . 2 . Landgericht hat Verhalten Angeklagter Recht Absicht unrechtmäßigen Bereicherung versuchte schwere räuberische Erpressung gesehen . Zwar stand Angeklagten Verstoßes gesetzliches Verbot Anspruch restlichen Kaufpreis noch restliche Kokain . berechtigt waren . gemäß § Abs. . V.m . § Abs. StGB satz Betrugs verlangen 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs Beschluß 12 . März NStZ-RR entschieden hat braucht Senat hier entscheiden . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Senat gebunden ist sind jedenfalls erstrebte Bereicherung Bestehen Ansprüche ausgegangen so Generalbundesanwalt zutreffend hinweist zumindest Tatbestandsirrtum § Abs. Satz StGB handelten . fehlte Absicht unrechtmäßigen Bereicherung vgl. . 11 Juli ; NStZ-RR . 3 . Annahme Landgerichts Angeklagte habe nur versuchten Nötigung aber tateinheitlich auch Mittäter Angeklagten begangenen gefährlichen Körperverletzung bar gemacht hält hingegen rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht zugrundegelegten Feststellungen ergeben Angeklagte Straftatbestand bereits Form gemeinschaftlichen Begehung § Abs. Nr. StGB erfüllt hat vgl. S. : " Angeklagten schlugen dort ") . Senat sieht allerdings eigenen entsprechenden Ergänzung Schuldspruchs gehindert erweiterte Schuldvorwurf Anklage erfaßt war Angeklagte auch Hauptverhandlung Landgericht entsprechenden Hinweis § StPO erhalten hat so rechtzeitig Gelegenheit hatte weitergehenden Richtung verteidigen . getroffenen Feststellungen ist erkennbar Angeklagten Einsatz zersplitterten Glasflasche fährliche Körperverletzung § Abs. Nr. StGB zuzurechnen ist . Mittäter haftet zwar Handeln nur Rahmen Vorsatzes ist also Erfolg nur insoweit verantwortlich Wille reicht ; Exzeß fällt Last vgl. BGHSt ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . Jedoch werden Handlungen anderen Tatbeteiligten Umständen Falles gerechnet werden muß Willen Mittäters umfaßt auch besonders vorgestellt hat ; ebenso ist Ausführungsart gebilligten Straftat verantwortlich Handlungsweise Tatgenossen gleichgültig ist . gemeinsame Anwendung erforderlicher Gewalt einschließende Plan konsequente koordinierte Durchführung Angeklagte aktiv zwar insbesondere noch Einsatz zerbrochenen Flasche Verletzungshandlungen beteiligte legen nahe Angeklagte konkreten Vorgehensweise Mitangeklagten einverstanden erklärt hat zumindest gültig war . Landgericht geht schließlich Tatsache Angeklagte selbst Ledergürtel Zeugen . eingeschlagen hat Tatbestand § Abs. Nr. StGB unentbehrliche Frage hier " Werkzeug objektiven Beschaffenheit Art Benutzung gefährlichen gemacht " worden ist . Je Umständen etwa Schlägen besonders verletzliche empfindliche Organe Körperteile kann Gürtel " gefährliches " Werkzeug sein . Klärung Frage bedurfte hier näherer Feststellungen objektiven subjektiven Umständen Tatgeschehens . hat Landgericht getroffen . . 3 . Urteilsgründe sind erneute tatrichterliche Feststellungen Würdigungen geboten . bedingt auch Aufhebung Strafausspruchs . Boetticher Wahl