BESCHLUSS 6 . April Strafsache Untreue u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . April gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 19 . Oktober Schadenswiedergutmachung zugehörigen Feststellungen Ausspruch Einzelstrafe Fall . Urteilsgründe Eheleute Ausspruch fe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird Maßgabe verworfen Aufhebung Ausspruchs Vollstreckungsabschlag Höhe Monaten weitere Monate vollstreckt gelten . Gründe : Angeklagte war ersten Rechtsgang vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Betrugs Fällen Fällen jeweils Tateinheit Untreue Untreue weiteren Fällen Fall Tateinheit vorsätzlichem Bankrott strafe Jahren Monaten verurteilt worden . hatte Landgericht Monate rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt . Urteil hatte Senat Revision Angeklagten Beschluss 19 . August zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Betrugs Fällen Fällen Tateinheit Untreue verurteilt worden war Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . nunmehr zuständige Strafkammer hat Betrugsstraftaten § behandelt Angeklagten vorsätzlicher Insolvenzverschleppung Untreue Fällen Fall Tateinheit vorsätzlichem Bankrott Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt insgesamt Monate vollstreckt erklärt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Angeklagte beanstandet zutreffend Strafkammer Fall . Urteilsgründe Eheleute Beweisantrag rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat . liegt folgender Verfahrensgang : Hauptverhandlungstermin 19 . Oktober hat Angeklagte beantragt Zeugen vernehmen . werde schaft vormaliger Aufsichtsratsvorsitzender bestätigen Versteigerung Immobilie vormaligen Restaurant erzielten Erlöse vollständig Gläubiger AG geflossen seien somit Erlös Beträge Teilbeträge Angeklagten persönlich verblieben seien . Weiter werde bestätigen Geschädigte vorgenannten Versteigerungserlös Teilzahlung Höhe € erhalten habe . Antrag hat Strafkammer Begründung zurückgewiesen handele nur scheinbar förmlichen Beweisantrag insoweit Beweis gestellte Tatsache tatsächliche Grundlage Geratewohl Blaue behauptet worden sei . Auch Berücksichtigung Aktenlage bisherigen Beweisergebnisses bestehe Anhaltspunkt Geschädigte Versteigerung € erhalten haben könnte . Geschädigte habe Zeugenvernehmung vielmehr ausdrücklich glaubhaft dargelegt Zwangsversteigerung Restaurants letztlich faktisch erhalten haben . Auch Aufklärungsgesichtspunkten sehe Kammer Veranlassung Antrag nachzugehen . Verfahrensrüge ist begründet . gegenständlichen Beweisbegehren handelt Beweisantrag nur Beweisermittlungsantrag . Zwar muss Form Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren ausnahmsweise allenfalls Maßgabe Aufklärungspflicht nachgegangen werden Beweisbehauptung tatsächlichen Anhaltspunkt begründete Vermutung Geratewohl Blaue aufgestellt wurde so nur ernstlich gemeinten Schein gestellten Beweisantrag handelt . Beurteilung Geratewohl gestellter Antrag vorliegt ist Sichtweise verständigen Antragstellers entscheidend . kommt Tatgericht beantragte Beweiserhebung erforderlich hält vgl. Beschluss 11 . April NStZ . Maßstab lässt Beweisbehauptung Geratewohl aufgestellt ansehen . Beweisbehauptung hatte tatsächlichen Anhaltspunkt Eheleute jedenfalls konkret bezifferten Betrag Versteigerung Restaurants erhalten haben geringfügiger Betrag S. ; letztlich faktisch ablehnender Beschluss S. . konnte Gründe Strafkammer Beschluss Würdigung gesamten Beweisergebnisses Zahlung € Geschädigten Versteigerung Restaurants angeführt hat ernstlich gemeint gewertet werden . Jedenfalls hat Landgericht Erwägung Beweis gestellte Tatsache tatsächliche Grundlage behauptet worden sei Grenzen vorgenannten Rechtsprechung missachtet . kann Antragsteller grundsätzlich verwehrt sein auch Tatsachen Gegenstand Beweisantrags machen Richtigkeit lediglich vermutet möglich hält . . ; vgl. Beschluss 11 . April NStZ . rechtsfehlerhaften Ablehnung Beweisantrags kann Strafausspruch Fall . Eheleute beruhen . Landgericht hat Gunsten Angeklagten berücksichtigt Schaden Höhe € Abtretung Forderungen Übertragung Eigentümergrundschuld nachträglich vermindert worden ist . Senat kann ausschließen Strafkammer niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte beantragten Beweis erhoben Beweisbehauptung Geschädigten hätten weitere € gleich erhalten bestätigt hätte . Aufhebung Einzelstrafe ist auch Gesamtstrafausspruch Grundlage entzogen . 2 . Entscheidung Landgerichts Kompensation rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung enthält Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler bedarf aber Entscheidungsformel ersichtlichen Neufassung . Strafkammer hat zwar übersehen lediglich Kompensation Urteil ersten Rechtsgang eingetretene Verfahrensverzögerung entscheiden hatte hat aber dennoch einheitliche gesamte Verfahrensdauer bezogene Angeklagten aber belastende Entscheidung Kompensation Verfahrensverzögerung getroffen . Ausspruch landgerichtlichen Urteil 19 . März Monate dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt gelten war bereits Rechtskraft erwachsen . Aufhebungsbeschluss Senats betraf lediglich Strafausspruch Betrugsstraftaten Tateinheit stehenden Untreuedelikte zugehörigen Feststellungen . gehört Entscheidung Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Anordnung Teil Strafe vollstreckt gilt Urteile 9 . August f. 27 . August BGHSt ; Beschlüsse 18 . Februar 25 November NStZ . konnte Landgericht lediglich noch zusätzliche Kompensation eingetretene Verzögerung entscheiden . hat Strafkammer Kompensation Monaten erforderlich erachtet . hätte weitere Kompensation Monaten anordnen müssen . Anregung Generalbundesanwalts folgend hat Senat entsprechende Klarstellung Tenors angefochtenen Urteils vorgenommen . Raum Jäger