BESCHLUSS 15 . April Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Kempten 22 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Rüge Strafkammer habe Antrag Vernehmung Mittäters Zeuge rechtsfehlerhaft Begründung abgelehnt Zeuge sei unerreichbar greift . Antrag handelte Beweisantrag Antragswortlaut Aufenthaltsort benannten Zeugen noch sonst erfolgversprechende Ansätze Ermittlung enthält . allenfalls Verletzung Aufklärungspflicht Betracht kommen könnte trägt Revision Bemühungen Beibringung Beweismittels Strafkammer hätte entfalten sollen . kommt mehr Revisionsvortrag auch unvollständig ist Beschwerdeführer verschweigt benannte Zeuge unbekannten Aufenthalts Festnahme ausgeschrieben war § Abs. Satz . RiBGH Dr. kann Urlaubs unterschreiben . Hebenstreit Schluckebier