BESCHLUSS 7 . März Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : BGH:2018:070318B1STR75.18.0 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 . Oktober Strafaussprüchen Taten Gesamtstrafenausspruch aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit sexuellem Missbrauch Kindes Fällen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindes weiterer Fälle sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindes Vergewaltigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. . Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 5 . Februar unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht hat u.a. folgende Feststellungen getroffen : Geschädigte ist Juli geborene Tochter Angeklagten Trennung Scheidung Eheleute Jahr Mutter neuem Lebensgefährten lebte . aber schon sehr bald gewalttätig Geschädigten wurde Mutter einschritt hielt Geschädigte zweite Wochenende Angeklagten neuer Lebensgefährtin . Erstmals Frühjahr regelmäßig Januar März kam zahlreichen sexuellen Übergriffen Angeklagten anfangs Neigung verbunden waren Riechen Knabbern Lecken Füßen Tochter sexuell erregen Folge jeweils selbst befriedigen . Mitte Ende März kam Strafausspruch aufgehobenen Taten Angeklagte Geschädigte veranlasste Schlafzimmer Wohnung nackt auszuziehen dann Genitalbereich leckte teilweise erigierten Penis Oberschenkel schob teilweise veranlasste Hand manuell befriedigen mindestens Fall versuchte ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr durchzuführen Geschädigte jedoch verhinderte . Mindestens weiteren Fälle manipulierte Brustwarzen Tochter . Folge kam noch weiteren Taten Angeklagte auch Geschlechtsverkehr Geschädigten durchführte Fall Willen erigierten Penis Mund schob . II . 1 . Strafaussprüche Taten erweisen rechtsfehlerhaft . Rahmen Strafzumessung Einzelnen Taten hat Tatrichter pauschal berücksichtigt Angeklagte zusätzlich verschiedene Varianten sexueller Handlungen vornahm nämlich mindestens zweimal Penis Schenkel Geschädigten schob beischlafähnliche Bewegungen durchführte einmal vaginalen Geschlechtsverkehr ansetzte Geschädigte zweimal Angeklagten Hand befriedigen musste mindestens einmal Geschädigte Körper einölte Brustwarzen stimulierte . Taten hat Landgericht jeweils Einzelstrafen Höhe Jahren Monaten verhängt . Zeitpunkten Zeitraum Mitte Ende März Vorfällen kam Taten zusätzlichen sexuellen Handlungen ausgeführt wurden hat Landgericht festgestellt . begegnet schon durchgreifenden rechtlichen Bedenken Senat ausschließen kann Strafkammer Tat Strafzumessung Strafschärfungsgesichtspunkte eingestellt hat . Vielmehr ist Tatgericht Verpflichtung nachgekommen konkreten Strafzumessung erster Linie Schwere konkreten Tat Grad persönlichen Schuld Täters Grunde legen . . ; vgl. Urteil 4 . August BGHSt 266 ; Beschluss 29 . April 500/86 NStZ . Selbst Strafkammer möglich gewesen sein sollte erschwerend berücksichtigten zusätzlichen sexuellen Handlungen konkreten Taten zuzuordnen widerspricht vorgenannten Grundsätzen Strafzumessung zusätzlichen Handlungen Strafzumessung pauschal Taten berücksichtigen ; insoweit bedarf zusätzlichen Erwähnung beispielsweise Einzelstrafe Tat Ansetzen vaginalen Geschlechtsverkehr anders bemessen ist Taten erschwerenden Umstand . neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen Zeitpunkten einzelnen Taten treffen haben ebenso bedarf ergänzender Feststellungen Inhalt jeweiligen Tat war . 2 . Aufhebung Einzelstrafen vorgenannten Fällen war auch Gesamtstrafenausspruch aufzuheben . Raum