BESCHLUSS 14 . April Strafsache 1 . 2 . schweren Bandendiebstahls u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . April beschlossen : 1 . Angeklagten wird Antrag Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 9 Juli Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Kosten Wiedereinsetzung trägt Angeklagte . 2 . Revisionen Angeklagten vorbezeichnete Urteil werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel tragen . Ergänzend Antragsschriften Generalbundesanwalts 17 . März bemerkt Senat : Urteilsgründen lässt noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen Landgericht Fälle schweren Bandendiebstahls § Abs. StGB Möglichkeit Strafrahmenverschiebung Abs. StGB gedanklich geprüft ausgeschlossen hat . Rechtsfehlerfrei hat Aufklärungshilfe Angeklagten Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt insbesondere auch schweren Bandendiebstähle verhängten niedrigen Einzelstrafen niedergeschlagen hat . Rothfuß Hebenstreit