BESCHLUSS 3 . April Strafsache sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 26 . Oktober wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Falle Tateinheit sexuellem Mißbrauch Jugendlichen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Dauer Jahren verboten Arzt Ausübung anderen Heilberufes weibliche Jugendliche Jahren untersuchen behandeln weibliche Personen Jahren auszubilden beschäftigen . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung sachlichen Rechts rügt ist unbegründet Sinne § Abs. . Erörterung bedarf lediglich : Revision beanstandet Landgericht habe Hauptverhandlung wörtlich protokollierten Teil Aussage Zeugin Beweiswürdigung einbezogen Frage würdigkeit geschädigten Zeugin S. bedeutsam gewesen sei hätte erörtert werden müssen . Strafkammer hat Angeklagten Taten bestritten hat wesentlichen glaubhaft erachteten Angaben Geschädigten ausführlicher Würdigung Beweise überführt erachtet . Revision mitgeteilte wörtlich protokollierte Teilaussage Zeugin ging Kern digte habe Zeugin Frage Angeklagten sexuell belästigt worden sei verneint . Urteil geht indes . 1 . sachlich-rechtlicher Mangel wird aufgezeigt . Revision kann grundsätzlich Behauptung gehört werden Tatgericht habe bestimmten Aussage Beweisperson auseinandergesetzt Aussage Urteil selbst ergibt . ist allein Sache Tatrichters Ergebnisse Beweisaufnahme festzustellen würdigen ; bestimmte Ort ist Urteil . Ergebnis Verhandlung Straffrage festgehalten ist bindet Revisionsgericht ist Grundlage sachlich-rechtlichen Nachprüfung Urteils BGHSt ; 18 20 ; 1 15 . 2 . Allerdings kann Verfahrensrüge beanstandet werden Tatgericht habe gemäß § Abs. Satz StPO wörtlich niedergeschriebenen verlesenen genehmigten Aussage auseinandergesetzt Würdigung geboten gewesen sei § ; BGHSt . Revision teilt hier zwar entsprechende Verfahrenstatsachen . Selbst Vortrag Erklärung nur Verletzung sachlichen Rechts rügen Verfahrensrüge verstünde würde indessen schon scheitern verspätet erhoben wäre . Revision ist zunächst Begründungsfrist nur allgemeinen Sachrüge gerechtfertigt worden . Erst Ablauf Begründungsfrist 19 . Januar hat Verteidigerin 23 . Januar Landgericht eingegangenen Schriftsatz Rede stehende Beanstandung angebracht § Abs. § Abs. . 3 . wäre Verfahrensrüge bezeichneten Inhalts auch zulässig Verfahrenstatsachen vollständig vorgetragen sind § Abs. Satz . Revision legt behauptet protokollierte Teilaussage Zeugin auch noch Zeitpunkt Urteilsberatung beweiserheblich war . Tatrichter muß nur Zeitpunkt Urteilsfällung wesentlichen beweiserheblichen Umstände Urteilsgründen erörtern . Inhalt Aussage Zeitpunkt beweiserheblich war läßt aber nur Inbegriff Hauptverhandlung persönlichen Eindrucks Beweiswert Beweismittel beurteilen . Widerspruch Bekundungen Zeugen Aussagen verschiedener Beweispersonen kann einfache Erklärung Zeugen sonstige Beweismittel Verfahrensbeteiligten zweifelsfrei gelöst haben so Anlaß Darlegung Urteilsgründen mehr bestand vgl. ; . Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen Verfahrensrüge § Abs. Satz muß auch Darlegung verlangt werden weiteren Gang Hauptverhandlung Beweiserheblichkeit betreffenden Beweismittels entsprechenden Aussageteils Würdigung vermißt wird verändert hat aaO S. . fehlt hier . 4 . Endlich wäre Beanstandung verfahrensrechtliche Rüge auch unbegründet . lag Hand Geschädigte lange Zeit Scham einmal getraut hatte Sachverhalt nahestehenden Personen offenbaren außenstehenden Person Treffen Einkaufsmarkt nämlichen Gründen Geschädigte erkennen gab . Landgericht Verhalten Geschädigten Beweiswürdigung aufgegriffen hat so begegnet hier jedenfalls durchgreifenden Bestand Urteils gefährdenden rechtlichen Bedenken . gilt zumal Blick übrigen sehr ausführliche Beweiswürdigung Strafkammer auch Gutachten aussagepsychologischen Sachverständigen zurückgreift besonderen Umstände Aussageentstehung überzeugungskräftig darstellt . Schluckebier Boetticher