BESCHLUSS 12 . Mai Strafsache 1 . 2 . 3 . unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . August betrifft aufgehoben Ausspruch Einzelstrafen Fällen Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafen Ausspruch Dauer Vorwegvollzugs . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten folgt verurteilt : Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge tatmehrheitlichen Fällen Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tatmehrheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten Freispruch Übrigen Einbeziehung rechtskräftigen Strafe Anstiftung unerlaubten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tatmehrheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren . Angeklagten hat Strafkammer Unterbringung Entziehungsanstalt Vorwegvollzug Jahren Freiheitsstrafe angeordnet . Angeklagten erzielen jeweils Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. ; Übrigen bleiben Revisionen Gründen jeweiligen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg § Abs. . 1 . Feststellungen tragen Schuldsprüche . Zwar hat Landgericht nur Fällen IX Urteilsgründe konkrete Feststellungen Menge Wirkstoffgehalts jeweiligen Betäubungsmittel getroffen . Rechtsfehler betrifft aber jeweiligen Schuldsprüche anschließenden Verkaufs jeweils ganz erheblicher Mengen Betäubungsmitteln Fällen Amphetamin Kilogramm Heroin ist auszuschließen Einzelfall Grenze geringen Menge unterschritten wurde vgl. auch Urteil 24 . Februar ; 8 . Aufl . . . . Schuldspruch wird auch Fall Feststellungen getragen vereinbarte Ankauf bezog g jedenfalls Vorstellung beteiligten Angeklagten durchschnittliche Betäubungsmittel geringe Menge . Qualität schließlich gelieferten Rauschgifts vereinbarten Qualität unten abweicht ist Schuldspruch Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge unerheblich vgl. Urteil 14 . April ; vgl. auch Beschluss 26 . Oktober BGHSt . 2 . Strafzumessung hält Fällen Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung stand . dargelegt fehlt Fällen Feststellung Wirkstoffgehalts jeweiligen Betäubungsmittel Feststellung bestimmenden Strafzumessungsgrundes . Unrecht Betäubungsmittelstraftat Schuld Täters werden maßgeblich Wirkstoffkonzentration Wirkstoffmenge Rauschgifts bestimmt . sachgerechte schuldangemessene Festsetzung Strafen Betäubungsmittelstrafrecht kann nähere Feststellungen Wirkstoffgehalt regelmäßig verzichtet werden . . ; vgl. nur Beschlüsse 7 . Dezember NStZ 6 . August je . Stehen Betäubungsmittel Untersuchung Wirkstoffkonzentration Verfügung ist notfalls Anwendung felssatzes Berücksichtigung sicher festgestellten Umstände Herkunft Preis Handelsstufe Beurteilung Tatbeteiligten Begutachtungen Parallelverfahren etc. Schätzung festzulegen aaO ; Körner/Patzak/Volkmer aaO . . . . derartige Festlegung ist auch Fällen entbehrlich Strafkammer jeweils Gunsten Angeklagten ausgegangen ist Monate später aufgefundene Betäubungsmittel konkret ermittelten Wirkstoffgehalten ausschließbar vorher festgestellten Taten stammen Fälle . hat Strafkammer bisherigen Ausgangspunkt ersichtlich nur Zweifelsgrundsatz Schluss Gunsten Angeklagten ziehen aber Lasten Wirkstoffkonzentration bestimmen wollen . Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben . zieht Aufhebung jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen . 3 . Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe Angeklagten entzieht gesehen rechtsfehlerfreien Bestimmung Vorwegvollzuges Teils Gesamtfreiheitsstrafe § Abs. Satz StGB Grundlage . neue Strafkammer wird neu entscheiden haben . 4 . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben vgl. § Abs. . neue Strafkammer wird Feststellungen jeweiligen Wirkstoffgehalten Betäubungsmittel treffen haben kann auch sonst ergänzende Feststellungen treffen bisherigen Widerspruch stehen . Raum Radtke Mosbacher