BESCHLUSS StR 8 . Februar Strafsache 1 . 2 . gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts Stendal 10 . September werden unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Senat stellt Hinblick Antragsschriften Generalbundesanwalts 11 . Januar Recht aufgezeigte offensichtliche Fassungsversehen Angeklagten jeweils gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Fällen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Wahl Jäger Hebenstreit