BESCHLUSS 5 . Mai Strafsache versuchten schweren Raubes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Mai beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 Juli wird Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. . V.m . Abs. Nr. vorläufig eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe verurteilt worden ist . Insoweit trägt Staatskasse Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen . 2 . weitergehende Revision wird Kosten Angeklagten Maßgabe verworfen Angeklagte Fällen Urteilsgründe vorsätzlichen unerlaubten Besitzes halbautomatischen Kurzwaffe Munition schuldig ist Fälle Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafe Jahr festgesetzt wird . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhehlerei Fall Urteilsgründe unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fall versuchten schweren Raubes Fall unerlaubten Besitzes Schusswaffe Munition Fällen Fälle Beihilfe unerlaubten Erwerb Schusswaffe Fall Versuchs Beteiligung Verbrechen Fall Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Gesamtfreiheitsstrafe Grunde liegenden Einzelstrafen betragen Monate Fall Jahre Monate Fall Jahre Fall jeweils Jahr Fällen Monate Fall . Revision Angeklagten Verletzung formellen sachlichen Rechts rügt führt lediglich Tenor ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 6 . Februar auch Erwiderung Revision Abs. Satz entkräftet werden unbegründet Sinne Abs. . Erörterung bedarf lediglich Folgendes : 1 . Grundlage rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Fall Urteilsgründe ist Verurteilung Angeklagten Steuerhehlerei Sinne § Abs. revisionsrechtlich beanstanden . Zigaretten § Abs. TabStG deutsche Steuerzeichen Steuergebiet Bundesrepublik verbracht worden waren auch unverzüglich gemäß § Satz TabStG Steuererklärung abgegeben worden war Lagerhalle Angeklagten verbracht wurden war Verbringen Bundesrepublik vollendete Steuerhinterziehung beendet . anschließende Umladen Zigaretten erfolgte Zigaretten sodann weiterzuveräußern Angeklagte auch wusste S. . Gesamtumständen hinreichend konkretisierten Absatz Zigaretten unterstützte Angeklagte unmittelbar Interesse Vortäter . Umstand Absatz Einschreitens Strafverfolgungsbehörden gelungen ist steht Vollendung Absatzhilfe . Tatvarianten Absetzens Absatzhilfe setzen Absatzerfolg m.w . . 2 . hält Annahme Landgerichts Angeklagte habe Fällen Urteilsgründe Besitzes Schusswaffen Munition rechtlich selbständigen Fällen schuldig gemacht rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen bewahrte Angeklagte zunächst geladene halbautomatische Schusswaffen Plastiktüte verpackt direkt Terrasse bewohnten Hauses . Waffen übergab Polizei geführten Vertrauensperson verwahrte Haus . gleichzeitige unerlaubte Ausüben tatsächlichen Gewalt Waffen Waffenteile Munition auch Strafbestimmung fallen gilt nur Verstoß Waffenrecht . . vgl. WaffG § Konkurrenzen ; NStZ-RR 124f . ; WaffG § Abs. Konkurrenzen m.w . . 13 . Januar . . . Senat sieht Veranlassung Rechtsprechung Frage stellen Waffen gemeinsam Ort aufbewahrt werden . Schuldspruch ist so geschehen berichtigen . steht insoweit geständige Angeklagte hätte auch Falle Hinweises anders Erfolg versprechender geschehen verteidigen können . Zutreffend hat Landgericht Zusammenhang aber Weitergabe Waffen Vertrauensperson Verurteilung Angeklagten unerlaubten Überlassens Waffe § Abs. Nr. WaffG abgesehen . Insoweit ist Tatvollendung gegeben . § Abs. Nr. WaffG geschützte Rechtsgut erblicken ist Interesse öffentlichen Sicherheit Ordnung vgl. Abs. WaffG Waffen vorliegenden Art unberechtigte Personen überlassen werden sollen ist Fall beeinträchtigt . Scheingeschäft Vertrauensperson schafft Gefährdungslage § Abs. Nr. WaffG verhindern will hält aufrecht . Vielmehr soll Scheingeschäft gerade verhindern Waffen Missachtung waffenrechtlichen Vorschriften Umlauf kommen bleiben . Insoweit ist Interessenlage vergleichbar Lieferung Hehlers Vertrauensperson gegeben ist vgl. NStZ-RR . Hier dort kann Fällen regelmäßig weitere Beeinträchtigung Rechtsguts ausgeschlossen werden . ist Verfügungsgewalt Waffe andere Person übertragen wurde vorliegend Tatbestandsmerkmal Überlassens Sinne § Abs. Nr. WaffG erfüllt . Senat braucht entscheiden Vertrauensperson berechtigte Person Sinne § Abs. Satz WaffG ist . Versuch Vergehens gemäß § Abs. Nr. WaffG ist Strafe gestellt . 3 . nämlichen Gründen scheidet Fall Urteilsgründe Verurteilung Angeklagten Beihilfe Erwerb Überlassen halbautomatischen Kurzwaffe . Hier hatte Angeklagte Waffengeschäft anderweitigen Person Polizei geführten Vertrauensperson vermittelt . Teilfreispruch ist insoweit gleichwohl veranlasst barkeit Angeklagten Beihilfe Besitz halbautomatischen Kurzwaffe Betracht kommen kann . Zurückverweisung Landgericht Aufklärung ergänzende Feststellungen Zusammenhang getroffen werden können bedarf aber Vielzahl Angeklagten rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen insoweit Betracht kommende Einzelstrafe beträchtlich Gewicht fiele . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Tat gemäß § Abs. eingestellt . 4 . Wegfall Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Jahr Fall Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe Monaten führt Aufhebung Gesamtstrafausspruchs . Anbetracht verbleibenden Einzelstrafen maßvollen Erhöhung Einsatzstrafe Jahren Monaten kann Senat entsprechender Anwendung § Abs. ausschließen Landgericht niedrigere Gesamtstrafe Jahre Monate erkannt hätte . nur geringen Erfolges Revision war unbillig Angeklagten verbleibenden Kosten vollem Umfang aufzuerlegen Abs. . Wahl Jäger Hebenstreit