BESCHLUSS 21 . Januar Strafsache 1 . 2 . bandenmäßiger Geldfälschung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Januar beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 6 . August Angeklagten betrifft gemäß § Abs. jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben Aussprüchen Einzelstrafen Fällen II . II . Urteilsgründe Aussprüchen Gesamtstrafen . 2 . weitergehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen insoweit Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter Beteiligung bandenmäßiger Geldfälschung Fall . Urteilsgründe bandenmäßiger Geldfälschung Fällen Fälle . Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafen Jahren Monaten Jahren verurteilt . hat sichergestellten Verfall Höhe Euro Verfall Wertersatz angeordnet sichergestelltes Falschgeld eingezogen . Verfahrensrügen näher ausgeführte Sachrügen gestützten Revisionen Angeklagten haben Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Urteilsfeststellungen versuchten Angeklagten Fall Fall . Urteilsgründe erfolglos Nennwert Euro verschaffen Gewinn veräußern . weiteren Fällen Fälle . Urteilsgründe verkauften zuvor beschafftes Falschgeld jeweils Vertrauenspersonen Polizei . II . Revisionen Angeklagten sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Schuldspruch insgesamt Strafausspruch Fall . Urteilsgründe unbegründet Sinne § Abs. . haben fehlerhafte Ablehnung Beweisanträgen Vernehmung Zeugen gestützten Verfahrensrügen Strafausspruch Fällen II . II . Urteilsgründe hieraus folgend auch Gesamtstrafausspruch Erfolg ; Fall . Urteilsgründe greifen Strafzumessung Hinblick Strafkammer näher gewürdigte Verhalten eingesetzten Vertrauenspersonen auch Sachrügen . hat Generalbundesanwalt ausgeführt : Fall . Tatzeitpunkt : 19 . Oktober Urteilsfeststellungen sind Angeklagten Tat erheblich Druck gesetzt bedroht worden wurde mitgeteilt würde serbische Mafia hetzen sollten Geschäft aussteigen S. . Angeklagte hat Hauptverhandlung dahingehend eingelassen seien 6 . Oktober B. angedeutet hätten aussteigen wollten massiv bedroht worden Sätzen : Sache Bühne geht hetzen Mafia Familie . B. hätten weiteres Falschgeld gefordert . Angst Repressalien hätten entschlossen weiter machen S. . bezog Landgericht zugesagte Wahrunterstellung Bl . . . Landgericht hat insoweit Angeklagten verhängten Einzelfreiheitsstrafen zugleich Einsatzstrafen jeweils Jahren Strafrahmen § Abs. entnommen . Angeklagten hat u.a. desweiteren schließlich berücksichtigt Tat polizeilicher Mitwirkung Vertrauenspersonen begangen worden ist S. S. . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Zwar lag zunächst Tatprovokation ; vielmehr waren Angeklagten Angebot herangetreten Falschgeldgeschäft tätigen . Indes trat Zäsur Angeklagten erklärten Geschäfte mehr tätigen wollen . Wurden Landgericht wahr unterstellt zumindest konkludenter Drohung Gefahr Leib Leben mithin strafbare Handlung genötigt weitere Falschgeldgeschäft 19 . Oktober durchzuführen Festnahme erfolgte lag Verhalten rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbar ist . Feststellungen Polizei Fehlverhalten rechnen konnte vgl. BGHSt 336 ; enthält Urteil Zeuge V-Mann-Führer Hauptverhandlung vernommen wurde S. . Verstoß Grundsatz fairen Verfahrens Art . Abs. Satz liegt somit jedenfalls . Landgericht wird Sache Maßgabe Grundsätze Entscheidungen BGHSt 321 ; prüfen haben . Fall . Tat 4 . Oktober Zutreffend machen Beschwerdeführer geltend Begründung Landgericht Beweisantrag Vernehmung Zeugen Beweis Tatsache bereits 29 . September geäußert hatten aussteigen wollen Sinne Wahrunterstellung zugrundeliegenden Geschehens bedroht worden seien zurückgewiesen hat rechtsfehlerhaft ist . benannte Zeuge Beweis gestellten Tatsachen selbst wahrgenommen Bedrohungen selbst Zusammenwirken weiteren ausgesprochen haben soll war völlig ungeeignetes Beweismittel Sinne § Abs. . Sache nach hat Landgericht abgestellt behaupteten Tatsachen Einlassungen Angeklagten widersprächen Treffen 29 . September ´ einzig allein Bedrohung VPs schildern Lieferschwierigkeiten Falschgeldes berichtet hatten ´ . Blaue gestellter Antrag lag . Zwar muss Beweisbegehren nur Maßgabe Aufklärungspflicht nachgegangen werden Beweisbehauptung tatsächlichen Anhaltspunkt begründete Vermutung Richtigkeit Blaue hinein aufgestellt wurde so Wahrheit nur ernstlich gemeinten Schein gestellten Beweisantrag handelt vgl. NStZ ; m.w . . So liegt Fall hier Landgericht wahr unterstellt hat Beweis gestellte Geschehen auch erst späteren Zeitpunkt tatsächlich abgespielt hat . schließt Senat . Dr. ist erkrankt Unterschrift gehindert . Wahl Jäger