BESCHLUSS 8 . Februar Strafsache Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Fällen Urteilsgründe Beihilfe Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Tateinheit Beihilfe Steuerhinterziehung Fällen hat Landgericht ersichtlich bedacht hat vorliegend Beihilfe Vorenthalten Veruntreuen Arbeitsentgelt Strafrahmenverschiebung § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. StGB weitere Strafrahmenverschiebung § Abs. StGB . V.m . § Abs. StGB geboten war Ergebnis zutreffend Strafzumessung allein § Abs. Satz StGB . V.m . § Abs. StGB gemilderten Strafrahmen § Abs. Grunde gelegt vgl. Beschluss 8 . Februar . Höhe Lohnsteuer Hinterziehung Angeklagte Tatbeiträge Hilfe leistete wurde auch Hinblick Strafzumessung Grunde legenden Schuldumfang zutreffend bestimmt vgl. aaO . Wahl Jäger Hebenstreit