BESCHLUSS 20 . Januar Strafsache 1 . 2 . Steuerhinterziehung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Januar gemäß Abs. beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . August werden Maßgabe verworfen Angeklagte Steuerhinterziehung Bestechung jeweils Fällen Angeklagte Untreue Tateinheit Steuerhinterziehung Fällen Bestechlichkeit Fällen schuldig sind . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Bestechung jeweils Fällen Angeklagten Steuerhinterziehung Tateinheit Untreue Fällen Bestechlichkeit Fällen Gesamtfreiheitsstrafen Jahren verurteilt . Hiergegen richten Revisionen Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts gerügt wird . Revisionen haben Tenor ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg . Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Landgerichts manipulierten Angeklagte Angeklagte Finanzbeamter Finanzamt tätig war Absicht wiederholte hung entsprechender Taten unerhebliche Einnahmequelle gem Umfang Dauer verschaffen Einkommensteuererklärungen Mitglieder Angeklagten geleiteten . gingen gemeinschaftlich handelnd dergestalt tatsächlich angefallene Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht wurden so Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Steuererstattungen verschaffen . Vollzug Tatplans erstellten Angeklagten Steuerpflichtige insgesamt unrichtige Einkommensteuererklärungen Grundlage Angeklagte jeweils Betrag 300,-- Euro Angeklagten erhielt jeweils erließ Gunsten Mitglieder Vereins jeweiligen Erstattungsbeträge unrichtig festsetzte . Insgesamt wurde Einkommensteuer Höhe Euro verkürzt . fingierte Angeklagte Mitwirkung Angeklagten Personalien storbenen Vaters Nachbarn Steuerfall erließ Steuerbescheide Veranlagungszeiträume insgesamt Steuererstattungen Höhe Euro Unrecht festsetzte Auszahlung veranlasste . Feststellungen belegen Zählung Landgerichts Angeklagten lediglich Fälle Steuerhinterziehung Fälle Bestechung Angeklagten lediglich Fälle Untreue Tateinheit Steuerhinterziehung Fälle Bestechlichkeit . Schuldspruch ist entsprechend berichtigen . Wegfall insoweit verhängten Einzelstrafen führt Aufhebung verhängten Gesamtfreiheitsstrafe . Senat kann ausschließen Zählfehler beruhende Annahme Einzeltaten richtig Einzeltaten insoweit irrtümlich Euro hoch angenommene Steuerschaden Strafzumessung Bildung samtstrafe Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Urteil beruht mithin . Umstand Angeklagte allein nen Taten stellvertretenden Vorsteherin Finanzamtes offenbarte bereits überwiesenen Erstattungsbeträge zurückgebucht werden konnten führt Angeklagten persönliche Strafaufhebungsgrund § Abs. AO Gute kommt . kam erst Beamte Innenrevision Oberfinanzdirektion routinemäßigen Prüfung Finanzamtes begonnen hatten Verlauf Auffälligkeiten Hinblick Veranlagungstätigkeit Angeklagten gekommen war . Insoweit ist Eintritt Straffreiheit § Abs. Nr. Buchst . Alt . ausgeschlossen . Fällen vorliegenden Art Finanzbeamter Befugnisse Stellung Begehung Steuerhinterziehungen missbraucht stellt Überprüfung Veranlagungsarbeiten Finanzamtes Innenrevision Oberfinanzdirektion steuerliche Prüfung Amtsträger Finanzbehörde Sinne § Abs. Nr. Buchst . Alt . . war Innenrevision bereits begonnen hatte Amtsträger auch bereits erschienen . Rechtsfehler ist auch erblicken Landgericht Rahmen Strafzumessung geprüft hat Gunsten Angeklagten Nr. StGB anzuwenden ist . Strafrahmenverschiebung Grundlage § Nr. StGB kann zwar auch nur ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Steuerstraftaten Betracht kommen vgl. Jäger 10 . Aufl . § Rdn . m.w . . besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend indes gegeben . Angeklagte hat zwar Taten bekannt geworden waren Mitglieder geführten Lohnsteuerhilfevereins Taten ungerechtfertigte Steuererstattungen erlangt hatten intensive Gespräche veranlasst ungerechtfertigten Steuererstattungen zurück zahlen erteilte Auflagen erfüllen . waren Angeklagte Familie erheblichen Vorwürfen Beschimpfungen jeweiligen Steuerpflichtigen ausgesetzt . Ergebnis erfolgreichen Bemühungen Schadenswiedergutmachung Strafkammer Rahmen allgemeinen Strafzumessung Gunsten ganz maßgeblich berücksichtigt hat sind indes Gewicht Strafkammer gehalten gewesen wäre Strafrahmenverschiebung Nr. StGB erörtern . § Nr. StGB kann Gericht Strafe § Abs. StGB mildern höhere Strafe Freiheitsstrafe bis Jahr Geldstrafe Tagessätzen verwirkt ist Strafe absehen Schadenswiedergutmachung Angeklagten erhebliche persönliche Leistungen persönlichen Verzicht erfordert hat . Schadenswiedergutmachung friedensstiftende Wirkung entfalten kann hat Täter rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen . Erfüllung Schadensersatzansprüchen allein genügt . Vielmehr muss Verhalten Ausdruck Übernahme Verantwortung sein . . ; StGB Wiedergutmachung 5 ; 176 ; ; ; . . . Willen Gesetzgebers ist insoweit erforderlich Täter Opfer ganz überwiegenden Teil entschädigt persönlichen Leistungen Verzicht materielle Entschädigung erst ermöglicht hat . S. . ist indes Fall Täter lich mithaftende Gesamt-)Schuldner Zahlung veranlasst eigene materielle Leistung erbringen überwiegende Schadenswiedergutmachung darstellt . Insoweit unterscheidet vorliegende Fall Revision Schriftsatz 20 . Januar zitiert bereits Ansatz . geringe Teilerfolg Revision gibt anderen scheidung Veranlassung Abs. . Wahl Jäger Hebenstreit