BESCHLUSS 13 . Februar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Verteidigers Nebenklägervertreters 13 . Februar beschlossen : 1 . Verfahren wird eingestellt . 2 . Staatskasse trägt Kosten Verfahrens . wird jedoch abgesehen notwendigen Auslagen Angeklagten aufzuerlegen . ist auch verpflichtet erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten 13 . August Bedrohung Tatmehrheit versuchtem Totschlag Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verfahrens Revision Angeklagten ist 6 . Januar verstorben . 1 . Verfahren ist § StPO einzustellen vgl. Beschluss 8 . Juni BGHSt . angefochtene Urteil ist gegenstandslos Aufhebung bedarf Beschluss 5 . August § Abs. Verfahrenshindernis . 2 . Kostenentscheidung hat Fall Todes Angeklagten Grundsätzen erfolgen Einstellung Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind vgl. Beschluss 25 . September StR . BGHSt abgedruckt . fallen Auslagen Staatskasse § Abs. Last . Jedoch wird § Abs. Satz Nr. StPO abgesehen notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse aufzuerlegen Angeklagte nur rechtskräftig verurteilt wird Tod Verfahrenshindernis eingetreten ist . wäre unbillig Staatskasse notwendigen Auslagen Angeklagten aufzuerlegen vgl. Beschluss 8 . Juni BGHSt . Verurteilung Angeklagten Bedrohung Tatmehrheit versuchtem Totschlag hätte Bestand gehabt Angeklagte Entscheidung Revisionsverfahren verstorben wäre . umfassende Nachprüfung landgerichtlichen Urteils Senat näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision Angeklagten hat Schuldspruch Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Senat hat Entscheidung Blick genommen Sache Termin Durchführung Revisionshauptverhandlung bestimmt war noch zusätzliche rechtliche Gesichtspunkte Erfolgsaussichten Revision Angeklagten betreffen konnten Sprache hätten kommen können . Kostenentscheidung berücksichtigen können hat Senat Verfahrensbeteiligten Gelegenheit Stellungnahme gegeben vgl. auch Beschluss 16 . Mai NStZ-RR . haben Gebrauch gemacht . Senat hat auch berücksichtigt Generalbundesanwalt Zuschrift 14 November beantragt hatte Urteil Landgerichts gemäß § Abs. aufzuheben Angeklagte versuchten Totschlags verurteilt worden ist . dort vertretene Auffassung Beweiserwägungen Landgerichts Tötungsvorsatz seien tragfähig teilt Senat indes : Urteilsfeststellungen hielt Angeklagte Händen Eispickel schrie mehrfach aufgebracht lautstark Tochter Worten : . Sodann hob Eispickel ausholenden Bewegung Kopf zog sofort fließenden Bewegung zeitliche Verzögerung kraftvoll unten Richtung Kopfes Tochter nur getroffen wurde Freund Tochter stand geistesgegenwärtig nahezu gestrecktem Arm Stiel Eispickels ergriff Angeklagten entriss . Freund Tochter Schlag Abwärtsbewegung abfangen konnte war Pickelaufsatz nur noch Zentimeter Kopf Tochter entfernt . Ausgehend Feststellungen ist Grundlage Gesamtschau bedeutsamen Umstände Tat Persönlichkeit Angeklagten getroffene Würdigung Landgerichts Angeklagte habe Tötungsvorsatz gehandelt rechtlich beanstanden . Landgericht hat auch organisch bedingte Persönlichkeitsstörung Angeklagten Umstand Angeklagte Tochter Freund zunächst Gehen aufgefordert hatte Blick genommen . Schuldspruch auch Strafausspruch Bestand gehabt hätte ist Kostenentscheidung Bedeutung . Zwar hängt Frage Staatskasse auch Aufwendungen Angeklagten auferlegt werden Erfolgsaussichten eingelegten Revision vgl. Beschluss 10 Juli StR . Maßgeblich ist insoweit allerdings Strafzumessung lediglich hier ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte . bereits dann wäre unbillig Staatskasse notwendigen Aufwendungen Angeklagten legen vgl. § Abs. Satz Nr. . hätte sogar genügt Verfahren überhaupt nur Schuldspruchreife geführt worden wäre vgl. BVerfG Beschlüsse 26 . März u.a. 5 . Mai . 3 . Entschädigung durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen insbesondere Untersuchungshaft ist gemäß § Abs. Satz StrEG bereits ausgeschlossen Angeklagte Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat . Übrigen wäre Entschädigung auch § Abs. Nr. StrEG versagen . 4 . Erstattung Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt Einstellung Verfahrenshindernisses hier Betracht ; Beschlussformel ist besonders auszusprechen Beschluss 5 . August Abs. Verfahrenshindernis . Raum Wahl Jäger Rothfuß