BESCHLUSS 10 Juli Strafsache Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr hier : Revision Verfallsbeteiligten ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 10 Juli beschlossen : Revision Verfallsbeteiligten Urteil Landgerichts 30 . Juni wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat revidierenden Angeklagten Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . ebenfalls revidierenden Angeklagten hat Bestechung geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafe Jahren verhängt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . hat Landgericht festgestellt Verfallsbeteiligte Firma Angeklagten ligte GmbH Tat Wert Euro Tat Wert Euro erlangt haben Verfallsbeteiligte Höhe Summe Euro Gesamtschuldner haften . Landgericht hat weiter festgestellt lediglich Ansprüchen Verletzter Verfall Wertersatz erkannt wird . Revision Verfallsbeteiligten Verletzung mellen materiellen Rechts rügt ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Rechtsmittel Beschwerdeführerin wurde Revisionsbegründungsfrist § Abs. begründet ; hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung vorigen Stand bedarf . 2 . Revision Verfallsbeteiligten ist gemäß § Antrag Durchführung Nachverfahrens gemäß § . V.m . EGStPO umzudeuten Revisionsgericht Gericht erster Instanz zuständig wäre . Zwar wird Revisionsbegründung u.a. geltend gemacht Verfallsbeteiligte habe Erkenntnisverfahren rechtliches Gehör erhalten . Jedoch wird dort ausdrücklich klargestellt Verfallsbeteiligte Nachverfahren Betracht komme Verfahren isolierte Feststellung Verfallsbeteiligte erlangt habe § Abs. aF unternommen werden könne . . 3 . Revision Verfallsbeteiligten ist auch statthaft geltend macht habe Sinne § Abs. StGB . V.m . 316h Tat Angeklagten Ehemannes langt Ausspruch § 111i Abs. aF rechtfertigen könnte . gilt Verfallsbeteiligte Einwendungen Schuldspruch erhebt Verjährung Tat Angeklagten beruft ; trägt Verschulden nen Verfahren gehört worden sein vgl. § Abs. aF . 4 . Auffassung Generalbundesanwalts erstrebt Revision auch Aufhebung Verurteilung Angeklagten Bestechlichkeit geschäftlichen Verkehr . Zwar erfasst Antrag Revisionsbegründungsschrift Verfallsbeteiligten auch Schuldspruch angefochtenen Urteil . Inhalt Revisionsbegründungsschrift lässt jedoch Zweifel lediglich Verfallsbeteiligte betreffende Feststellung § 111i Abs. Satz StPO aF angefochten wird Schuldspruch nur insoweit angegriffen wird Grundlage Verfallsentscheidung Verfallsbeteiligte war . Generalbundesanwalt beantragte Teilverwerfung Revision § Abs. besteht Grund . 5 . Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge habe prozessualen Rechte Verfallsbeteiligte wahrnehmen können Hauptverhandlung § Abs. . V.m . Abs. durchgeführt worden sei Terminsnachricht gemäß StPO aF zugestellt worden sei ist bereits unzulässig . ist unzulässig Darlegungsanforderungen § Abs. Satz genügt . Revision teilt Terminsmitteilung 31 . Mai Verfallsbeteiligten 10 . Juni Einwurf Briefkasten Niederlegung Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist SA Bl . Anlage . Mitteilung hätte bedurft Verfallsbeteiligte zugestellten Terminsmitteilung Lage versetzt wurde prozessualen Rechten Rahmen Hauptverhandlung Gebrauch machen . Vortrag kann auch verzichtet werden Terminsmitteilung erst zweiten Hauptverhandlungstag zugestellt werden konnte . lagen zwar ersten Hauptverhandlungstage Voraussetzungen Verhandeln Verfallsbeteiligte gemäß Abs. aF sodass Landgericht Hauptverhandlung Tagen Verfallsbeteiligte hätte durchführen dürfen vgl. Metzger 81 . EL § . Weßlau 4 . Aufl . . . Andererseits wird aber gemäß § Abs. aF Fortgang Verfahrens Verfahrensbeteiligung aufgehalten . So hätte bereits Vorfeld geschehen wäre Nebenbeteiligung gemäß § Abs. . V.m . Abs. aF auch erst laufender Hauptverhandlung spätestens Zeitpunkt Verfallsentscheidung angeordnet werden dürfen . Auch Fall wären dann prozessualen Rechte Nebenbeteiligten Verschulden vorher wahrgenommen werden konnten Rechtsmittelverfahren § Abs. aF Übrigen Nachverfahren § StPO aF gewahrt . Entscheidend ist hier Verfallsbeteiligte prozessualen Rechte noch Hauptverhandlung hätte geltend machen können . weiteren Hauptverhandlungstage Zustellung Terminsnachricht 20 . 21 . 26 . 27 . 30 . Juni hätten aber ausgereicht prozessualen Befugnissen Verfallsbeteiligte Gebrauch machen . Grundsatz Fortgang Verfahrens Verfahrensbeteiligung aufgehalten wird § Abs. aF kann Einzelfall Anspruch Verfallsbeteiligten rechtliches Gehör eingeschränkt sein vgl. Weßlau SK-StPO 4 . Aufl . . . Wahrung prozessualen Rechte Verfallsbeteiligten erforderlich hätte Landgericht etwa bereits gehörte Zeugen weiteren Hauptverhandlungstage weiteres Mal laden können Verfallsbeteiligte Terminsmitteilung noch Einwendungen erhoben Anträge gestellt hätte . absoluter Revisionsgrund § Nr. kommt insoweit Betracht Nebenbeteiligter Person ist Anwesenheit Gesetz vorschreibt . Nebenbeteiligter ist § Abs. Termin laden ; ist lediglich Hinblick § Abs. § aF ergebenden Rechtsfolgen Termin Hauptverhandlung bekannt machen . steht aber teilnimmt . 6 . Geltendmachung Verfahrenshindernisses Verjährung Taten Angeklagten hat ebenfalls Erfolg . Abs. Satz aF § Abs. . V.m . EGStPO erstreckt Prüfung Verfall Verfallsbeteiligten gerechtfertigt ist Schuldspruch angefochtenen Urteils nur Verfallsbeteiligte insoweit Einwendungen vorbringt vorausgegangenen Verfahren Verschulden gehört worden ist . gilt auch geltend macht Verurteilung Angeklagten habe ersten Richter übersehenes Verfahrenshindernis Verjährung entgegengestanden vgl. 26 . Aufl . . . Zwar hat hier Verfallsbeteiligte Einwendungen Schuldspruch erhoben ; jedoch war Verschulden gehindert Schuldspruch gehört werden Terminsnachricht bereits dargelegt so rechtzeitig zugestellt worden war noch Hauptverhandlungstage verblieben Einwendungen erheben . Unabhängig liegt geltend gemachte Verfahrenshindernis Verfolgungsverjährung auch angefochtenen Urteil S. zutreffend dargelegt . 7 . Übrigen hat Revision Antragsschrift Generalbundesanwalts genannten Gründen Erfolg . Raum Jäger Radtke