BESCHLUSS 22 . Januar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 25 . Mai wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Angeklagte wurde Verstöße Betäubungsmittelgesetz Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Revision macht Fehlen wirksamen Eröffnungsbeschlusses geltend erhebt Verfahrensrüge näher ausgeführte Sachrüge . bleibt erfolglos § Abs. . 1 . Anklage wurde unverändert Hauptverhandlung zugelassen . Auffassung Revision liegt wirksamer Eröffnungsbeschluss . rechtlich Tat gewerteten Fall Anklageschrift soll Mitangeklagter unbekannter Kurier 28 November geliefert hatte Mal jeweils Teilmenge g näher bezeichnete " Bunkerwohnung " verbracht haben . Fahrten Wohnung wurde so Anklage weiteren Mitangeklagten Angeklagten begleitet . Revision hält jedenfalls ausgeschlossen Angeklagten Strafbarkeit Beteiligung Fahrten Last gelegt wurde Anklage selbst möglich hielt nie Fahrt beteiligt war . Senat neigt Generalbundesanwalt " gekünstelt " bezeichneten Auslegung Anklageschrift ; gleichwohl ist insoweit teilt Senat Auffassung Revision Zahl Fahrten Angeklagte beteiligt gewesen sein soll sehr klar abgefasst . Letztlich kann aber beruhen bleiben . Anklageschrift ist nämlich Überschrift " Handel Rahmen Bandenstruktur Abschnitt Ziffer generell dargelegt Angeklagte nur Transportfahrten beteiligt war auch Geldmittel Kuriere bereitstellte . Hinblick Vorwurf Bereitstellens Geldmitteln Kuriere ist Last gelegte Tatbeteiligung auch Fall Anklage genügender Klarheit umschrieben . Lag Angeklagten aber Beteiligung Handel gesamten Heroin Bereitstellen Geld Last können Unklarheiten gegebenenfalls Umfang später auch noch Handel Heroin Teilnahme Transport Teilmengen mitgewirkt hat Wirksamkeit Eröffnungsbeschlusses mehr berühren . Dementsprechend konnten aufgezeigten Unklarheiten Zahl Fahrten Hauptverhandlung erteilten Hinweis gemäß § entsprechenden Geständnis Angeklagten basierte wirksam beseitigt werden . Revision Auffassung ist auch weiterer Tatvorwürfe fehle wirksamen Eröffnungsbeschluss verweist Senat zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts . 2 . Geständnisses Angeklagten vgl. oben Ende ist Revisionsbegründung ausgeführt sei " Sicht Angeklagten … erheblichen Druck Gerichts " abgelegt worden . weiteren Verlauf Revisionsverfahrens hat Verteidiger folgt erläutert : " Revisionsbegründung wird keineswegs Grundlage Kenntnissen Unterzeichners behauptet Angeklagten Druck ausgeübt wurde Geständnis gelangen . Dort wird lediglich Sicht Angeklagten wiedergegeben " . Senat braucht Gesichtspunkt näher nachzugehen . gemäß § Abs. Satz erforderlichen bestimmten Behauptung Verfahrensmangels fehlt auch dann hier Verteidiger Verantwortung Verfahrensmangel gegebene Begründung übernimmt vgl. BGHSt m.w . ; Kuckein 5 . Aufl . § Rdn . . 3 . Grund Sachrüge gebotene Überprüfung Urteils hat ebenfalls Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Wahl