BESCHLUSS 14 . Dezember Strafsache Nötigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 11 . August wird Maßgabe unbegründet verworfen Verurteilung tateinheitlich begangener Bedrohung entfällt § Abs. . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Nötigung Tateinheit Bedrohung Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Hiergegen richtet Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Erfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet . . Abs. . Verurteilung tateinheitlich begangener Bedrohung § StGB kann Bestand haben Delikt spezielleren Vergehen Nötigung § StGB zurücktritt Bedrohung war hier Mittel Nötigung vgl. u.a. Urteil 7 . August 137/03 ; Beschluss 6 . Oktober StR ; 9 . April . Senat hat Schuldspruch entsprechend geändert . schließt Strafkammer Beachtung konkurrenzrechtlichen Verhältnisses niedrigere Strafen erkannt hätte . Verwirklichung zurücktretenden Tatbestandes kann Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden vgl. u.a. Beschluss 23 . August ; gilt jedenfalls dann Erfüllung Merkmalen verdrängten Gesetzes Tatbestand angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten vgl. u.a. Beschluss 26 . Mai . So liegt hier : Unrechtsgehalt Bedrohung Zeugen Tode Vorhalten Messers wird Strafbarkeit Nötigung vollständig erfasst Verwirklichung Tatbestandes bereits Drohung empfindlichen Übel ausreicht . nur geringfügige Teilerfolg Revision rechtfertigt Beschwerdeführer § Abs. auch nur teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen . Rothfuß Jäger