BESCHLUSS 23 . Februar Strafsache Steuerhinterziehung ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Ziffer Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 23 . Februar § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Juni Strafausspruch Bezug Einzelstrafen Taten II . 2 . Nr. Nr. Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision hat Sachrüge Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg § Abs. ; Übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Angeklagte gab Geschäftsführer GmbH jeweils selben Tag Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärungen Jahre Umsätze niedrig verschwieg gesondert Veranlagungszeiträume abgegebenen Einkommensteuererklärungen verdeckte Gewinnausschüttungen § Abs. Satz KStG . unrichtigen Angaben wurden Steuern Höhe insgesamt Euro niedrig festgesetzt verkürzt . 2 . Landgericht hat Fällen II . 2 . Nr. Nr. Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen Monaten Jahr Monaten geahndet hat Strafzumessung großen Schuldumfang Grunde gelegt . Fällen Hinterziehung Körperschaftsteuer Gewerbesteuer betreffend GmbH lagungszeiträumen hat Landgericht Berechnung verkürzten Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Veranlagungszeiträumen noch vorzunehmenden Gewerbesteuerrückstellungen berücksichtigt vgl. Urteil 11 . August NStZ-RR 376 ; Beschlüsse 17 . April 29 . Januar NStZ-RR . Landgericht hat bedacht Bezug verdeckten Gewinnausschüttungen zusätzlich anfallende Gewerbesteuer auch Bemessungsgrundlage Gewerbesteuer selbst mindert . hätte Berechnung Körperschaftsteuerverkürzung Berücksichtigung Gewerbesteuerrückstellung ermittelten Gewinn auch Berechnung Gewerbesteuerverkürzung zugrunde legen müssen . ist ausgeschlossen rechtsfehlerfreie Berechnung Gewerbesteuerverkürzung Wegfall Schuldspruchs Fällen II . 2 . Nr. Nr. Urteilsgründe führen kann . 3 . Senat kann ausschließen Landgericht niedrigere verhängten Einzelstrafen festgesetzt hätte jeweils zutreffenden Schuldumfang ausgegangen wäre . Aufhebung Einzelstrafen kann auch Gesamtfreiheitsstrafe Bestand haben . Aufhebung Feststellungen bedarf Rechtsfehler allein unzutreffenden Berechnung hinterzogenen Steuern besteht . neue Tatrichter kann freilich zusätzliche bisherigen widersprechende Feststellungen treffen . Raum Radtke Jäger