BESCHLUSS 9 . August Strafsache Mordes u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . August beschlossen : Antrag Angeklagten 28 . Juni Nachholung rechtlichen Gehörs Beschluß Senats 14 . Februar wird abgelehnt . Gründe : Voraussetzungen § liegen . Senat hatte Tatsachen Beweisergebnisse verwertet Angeklagte gehört worden wäre . Senat Vorliegen Verfahrenshindernisses beschränkender Auslieferungsbedingungen Grundsatz Spezialität Wege Freibeweises geprüft hatte ist ausschließlich Unterlagen erfolgt bereits Bestandteil Gerichtsakten waren ; weitere Beweise wurden erhoben . Rüge Verletzung § Nr. ist Anwesenheit Verteidigers freibeweislich Beschwerdeführerin mitgeteilten Protokolls Hauptverhandlung Zuschrift anwalts 5 . Dezember genannten Beschwerdeführerin mitgeteilten dienstlichen Erklärungen geprüft worden . Weitere Stellungnahmen hatte Senat eingeholt . bier Hebenstreit