BESCHLUSS 21 November Strafsache Geldfälschung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts 29 . Oktober bemerkt Senat : Landgericht angegriffenen Entscheidung selbst festgestellt hat wurde Tenorierung übersehen Taten liegenden Vorverurteilung Einzelstrafen jeweils Jahre übersteigende Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen so Angeklagte Verurteilung Gesamtstrafe nur Jahren Monaten beschwert ist . Revision besorgt Tatrichter habe 18 . Februar spätestens 6 . März begangenen Taten rechtsfehlerhaft Einzelstrafe Erwägung zugemessen Angeklagte -3habe Tatzeit Bewährung gestanden Verurteilung Bewährungsstrafe Amtsgericht erst 25 . September erfolgt sei wird übersehen bereits Landgericht Angeklagten 30 . September Freiheitsstrafe Jahren Bewährung verurteilt hatte Bewährungszeit Verurteilung zumindest 2 Juli andauerte . Wahl Hebenstreit