NAMEN 27 . März Strafsache Vergewaltigung 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 25 . März Sitzung 27 . März teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Schluckebier Dr. Hebenstreit Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Verhandlung 25 . März Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Verhandlung 25 . März Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 Juli Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Sache wird insoweit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Vorwurf dreier weiterer Vergewaltigungen vorsätzlichen Körperverletzung hat tatsächlichen Gründen freigesprochen . Angeklagte wendet Revision Verurteilung . Rechtsmittel ist begründet . 1 . Landgericht hat festgestellt : Angeklagte entschloß 30 . Juni heftigen Streit endgültig Freundin Zeugin trennen . forderte gemeinsame Wohnung verlassen . selbst Wohnung gegangen war wieder zurückkehrte fand Zeugin dort noch Bett liegend . entschloß nun geschlechtlich verkehren . entsprang Wunsch Versöhnung war Bestrafung gedacht . begann Zeugin Hand Hose herunterzuziehen wehrte sagte wolle . Angeklagte packte Zeugin Füßen drehte Bauchlage führte vaginalen auch analen Geschlechtsverkehr Samenerguß Zeugin schrie aufforderte aufzuhören . Ausführung Verkehrs erfolgte " roher Weise " . Zeugin blutete Genitalbereich trug blutende Haarrisse Haut Scheidenwand . Kurz erklärte Zeugin werde Sachen Fenster werfen Minuten Wohnung verließe . 2 . Beweisführung bestreitenden Angeklagten folgt Strafkammer wesentlichen Aussage Zeugin . Zwar hat zugezogene aussagepsychologische Sachverständige ausgeführt Aussage Zeugin könne aussagepsychologischer Sicht verläßlich angesehen werden . Kammer geht indessen dennoch Glaubhaftigkeit stellt sonstigen Ergebnisse Beweisaufnahme namentlich Aussage liegende Beweisanzeichen . 3 . Freispruch Vorwürfen dreier zeitlich vorgelagerter Vergewaltigungen Nachteil Zeugin gründet wesentlichen Strafkammer insoweit Zweifel uneingeschränkten Glaubhaftigkeit entsprechenden Angaben Zeugin überwinden mochte . aussagepsychologische Sachverständige ausgegangen Bekundungen Zeugin ist Kerngeschehen wenig detailliert seien ; Teil hat auch Widersprüche Aussagen Zeugin aufgezeigt . hat auch insoweit sog. " Nullhypothese " widerlegt gehalten vgl. BGHSt . Kammer hält schließlich möglich Zeugin Gewaltanwendung Angeklagten Beziehung unüblich war Sexualakten vermengt verknüpft habe ; möglicherweise sei unbewußt geschehen . II . Verurteilung Angeklagten Fall Anklage zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung Hinsicht stand . sehr ausführlich ist begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . revisionsgerichtliche Prüfung ist Vorliegen Rechtsfehlern beschränkt vgl. § . sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen dann vorliegen Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . Beweiswürdigung muß insbesondere auch erschöpfend sein : Tatrichter ist gehalten festgestellten Tatsachen Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen geeignet sind Beweisergebnis beeinflussen . Beweiswürdigung schwerwiegende Verdachtsmomente Erörterung hinweggeht ist ebenso rechtsfehlerhaft gewichtige Umstände Betracht zieht Überzeugung Tatrichters Täterschaft Angeklagten Frage stellen geeignet sind . Urteilsgründen muß ergeben einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden vgl. § Beweiswürdigung 11 24 Überzeugungsbildung ; NStZ . Schließlich hängt Tatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand jeweiligen Beweislage vgl. Beschluß 26 . Februar ; siehe Situation " Aussage Aussage " BGHSt ; . Will Richter wesentlichen Punkt Aussage einzigen unmittelbaren Belastungszeugen abweichen etwa anderen Punkt folgen so muß Urteil Regel darlegen Zeuge Abweichungspunkt bewußt falschen Angaben gemacht hat vgl. BGHSt . 2 . Maßstäben wird Würdigung Strafkammer vollends gerecht . Freilich war Beweissituation vorliegenden Fall ungewöhnlich schwierig . stand nur Aussage Aussage . Allein Analyse Bekundungen einzigen unmittelbaren Belastungszeugin konnten Strafkammer auch Glaubhaftigkeitsbeurteilung zunächst beauftragte Sachverständige Kammer methodenkritischen weiteren Gutachtens Sachverständigen Prof. Dr. gefolgt ist Angaben Zeugin zuverlässig werten . waren nämlich Kerngeschehen insbesondere Gewaltanwendung hinreichend detailliert . war wesentliche Grund Freisprüche zeitlich vorgelagerten Vorwürfen . konfliktreichen Beziehung Zeugin Angeklagten kamen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bedeutsame Umstände : gab konkrete Anhaltspunkte Vorhandensein Motivs bewußte Falschbelastung . Zeugin war insbesondere Angehörige Strafanzeige gedrängt worden ; hatte überdies Vater möglicherweise Unrecht bezichtigt früher sexuell mißbraucht haben . psychiatrische Sachverständige hat hysteroide Persönlichkeitszüge attestiert . ergeben hier besondere Anforderungen Beweiswürdigung . Strafkammer hätte Beweiswürdigung Fall Anklage Verurteilung Rahmen Gesamtschau Beweisanzeichen auch Umstände erkennbar Bewertung einbeziehen müssen bewogen haben Angeklagten weiteren Vergewaltigungsvorwürfen freizusprechen . Erfordernis ergab hier auch Kammer Fällen Vermengung anderweitiger Gewaltanwendung Angeklagten Sexualakten Zeugin möglich gehalten hat . hat hinreichend verdeutlicht Zeugin verschiedene Sachverhalte etwa auch bewußt verknüpft haben könnte . Freispruch entschiedenen Fällen hat aussagepsychologische Sachverständige teils erforderlichen Realkennzeichen nötige Aussagekonstanz vermißt weiteren teilweise auch Widersprüche hervorgehoben . Insoweit ist Strafkammer gefolgt . hat Fall Anklage ausgeführt Zeugin schriebenen Ohrfeigen könnten plausibel auch vorangegangenen Streit Angeklagten zugeordnet werden wären " gedanklichen Übertragung Durchführung Sexualakte zugänglich " S. . Beweiswürdigung Fall Anklage hebt Strafkammer könne Möglichkeit ausschließen Schläge Verlaufe Eifersuchtsstreites erfolgten anschließenden Geschlechtsakte Zeugin widerwillig Angeklagten erkennbaren Widerstand vollzogen worden seien Zeugin schließlich Schläge " auch eventuell unbewußt " Sexualakten verknüpft habe S. . Fall Anklage begründet Strafkammer Freispruch ähnlich könne ausschließen Zeugin frühere sexuelle Bruder Angeklagten Freund einvernehmlich dritt sexuellen Verkehr hatte " erkennbaren gungstendenzen erinnert " " möglicherweise unbewußt " Erinnerungen Vorfall Angeklagten " vermengt " habe S. . Formulierungen lassen Zeugin etwa gar bewußt Verknüpfung anderweitiger Gewaltanwendung Analverkehr vorgenommen hat " eventuell unbewußt " " möglicherweise unbewußt " . Wäre so hätte Auswirkungen Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Fall Anklage Angeklagte verurteilt worden ist . hätte Landgericht Frage beantworten gegebenenfalls Gesamtwürdigung Beweise einbeziehen müssen vgl. NStZ . Senat hat erwogen Rede stehenden Wendungen sinngemäß verstanden werden können Strafkammer allein unbewußten Verknüpfung Sachverhalten ausgegangen ist also nur möglich gehalten hat bewußte Vermengung ausschließen wollte . Zusammenhangs nachfolgend aufgeführten Mängeln Beweiswürdigung vermag jedoch erforderlichen Sicherheit anzunehmen . Strafkammer hat da konkrete Umstände Anlaß gaben Recht geprüft Zeugin Motiv hatte Angeklagten recht belasten " Rachehypothese " . Erwägungen lassen jedoch besorgen fehlsamen Prüfungsansatz so bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen ist . Kammer führt Zusammenhang Würdigung Aussage Zeugin Fall Anklage habe Rachsucht Zeugin möglichem Motiv Falschaussage überzeugen können S. . Ansatz ist tragfähig . kam vielmehr anders gewendet Rache Motiv Falschbezichtigung -9- geklagten ausgeschlossen jedenfalls wenig wahrscheinlich erachtet werden konnte . läßt Zusammenhang gebrauchte Wendung Rachemotiv sei generell taugliche Hypothese Falschaussage S. unten befürchten Strafkammer könne so bestehenden allgemeingültigen Erfahrungssatz ausgegangen sein gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hinweggesetzt haben . Rache kann je Lage Einzelfalles Beweggrund unwahre Anschuldigung sein . Richtig ist allerdings Vergewaltigungsopfer auch berechtigtem Zorn Vergewaltiger wahrer Aussage Bestrafung erstreben kann . Insofern kann Rache Motiv Beschuldigung durchaus ambivalent sein . festgestellten Belastungsmotivation Zeugen läßt zwingend Vorliegen Falschaussage schließen BGHSt . Aussagepsychologie ist anerkannt " Rachehypothese " Rahmen Begutachtung sog. Motivationsanalyse mögliche Quelle fehlerhaften Aussage konkreten Anhaltspunkten hier vorliegen naheliegende Möglichkeit bedenken ist vgl. BGHSt . Rachetendenzen etwa auch nur Übertreibungen führen kommen jeher können immer wieder beobachtet werden siehe nur Arntzen Psychologie Zeugenaussage 3 . Aufl . S. . ist gleichermaßen bekannt häufig Unrecht Rachemotiv vermutet wird . aaO . Rachegefühle müssen indes unwahren Aussage Übertreibungen führen ; können auch wahren Aussage vorhanden sein Aussageperson beherrscht werden . Begutachtung ist Analyse Aussagemotivation erforderlich Fall Aussage subjektiv Vorstellung Zeugen wahr ist auch Fall bewußt falsch ist vgl. Greuel/ Offe u.a. Glaubhaftigkeit Zeugenaussage S. ; siehe auch Bender/Nack Tatsachenfeststellung Gericht 2 . Aufl . Rdn . . Zusammenhang kommt sog. Gleichgewichtsmerkmal besonderes Gewicht : Verzichtet Zeuge Mehrbelastungen möglich wären dann widerlegt werden könnten weisen Angaben zugleich auch selbstbelastende Elemente so spricht falsche Belastung vgl. Bender/Nack . . Tatrichter ist konkreten Anhaltspunkten Rache Motiv Falschbelastung gehalten naheliegende Möglichkeit prüfen . ist freilich strikten methodischen Vorgaben gebunden aussagepsychologischen Sachverständigen hypothesengeleitete Begutachtung Standard gelten vgl. BGHSt . gilt Grundsatz freier Beweiswürdigung § . Mitbestimmend sind indes Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anforderungen insbesondere Beweiswürdigung auch insoweit je Beweislage übrigen erschöpfend sein hat ; darf lückenhaft sein erörterungsbedürftige Möglichkeiten unerwogen lassen . darf schließlich anerkannten Erfahrungssätzen Aussagepsychologie widerstreiten . Zieht Tatrichter allerdings aussagepsychologischen Sachverständigen so gilt Würdigung Sachverständigengutachten : Will Gutachten folgen so muß Urteilsgründen wenigstens wesentlichen Anknüpfungstatsachen Darlegungen Sachverständigen wiedergeben . einzelne gehenden Darstellung Konzeption Durchführung Ergebnissen erfolgten Begutachtung bedarf regelmäßig BGHSt . Folgt Tatrichter Gutachten so muß Ausführungen Sachverständigen nachprüfbarer Weise wiedergeben auseinandersetzen abweichende Auffassung begründen . Lehnt Gutachten folgt etwa Blick Beweisergebnisse übrigen so muß auch Gründe angeben vgl. nur BGHSt 29 31 NStZ ; 45 ; Meyer-Goßner 46 . Aufl . § Rdn . m.w . . Landgericht hat zwar ausführlich gutachtlichen Äußerungen aussagepsychologischen psychiatrischen Sachverständigen auseinandergesetzt . aufgestellte Grundsatz Rachemotiv sei generell taugliche Hypothese Falschaussage besteht indessen so . Strafkammer hat überdies zwar auffällige Gesichtspunkte angeführt derentwegen überzeugt sieht Zeugin rachegeleitete Falschaussage getätigt habe . geschieht Rahmen gebotenen umfassenden Bewertung insbesondere Teil gegenläufigen Sachverständigenbewertungen Hinblick sog. Gleichgewichtsmerkmal . Erwägungen vermögen Blick vorangestellten maßstäblichen Wendungen " Überzeugung " Rachemotiv generell taugliche Hypothese " Falschaussage sei mithin Besorgnis auszuräumen Strafkammer könne fehlsamen Prüfungsansatz bestehenden Erfahrungssatz ausgegangen sein . Strafkammer prüft Recht Zeugin Familie Strafanzeige gedrängt wurde tatsächlich stattgefundene einverständliche sexuelle Handlungen entscheidend ankommt Gewalt erzwungen geschildert hat . Möglichkeit widerlegt Strafkammer insbesondere Kurzmitteilungen SMS-Short Service Zeugin Mobiltelefon Zusammenhang Tat Fall Freundin versandt habe . wäre tragfähig Strafkammer näher dargelegt hätte zweite Inhalts beweiskräftige Nachricht tatsächlich Zusammenhang Tat übermittelt wurde . fehlt aber . Strafkammer würdigt Abweichung Angaben Zeugin Zeugin bekundet habe Zeugin ausdrücklich . hat SMS-Kurzmitteilungen rem Mobiltelefon erhalten : erste Text " Hilfe " ; zweite Hinweis vergewaltigt worden sein . Zeugin hat zweite Kurzmitteilung erinnern können S. . . erscheint außergewöhnlichen Ereignis hier Rede stehenden eher ungewöhnlich . Strafkammer Beweisführung aber auch zweite Kurzmitteilung stützt S. hätte auch Nichterinnern Zeugin Bedeutung Beweiswürdigung zen müssen . Ähnlich verhält Bedeutung etwaigen Falschbezichtigung Vaters Zeugin : Zeugin hatte psychiatrischen Sachverständigen Dr. . eingeräumt Vater früher Unrecht sexuellen Mißbrauchs Nachteil beschuldigt haben . Vorwürfe Vater hatte Freundin Ehefrau Zahnarztes tätig war Nervenärztin erhoben . Strafkammer hat außerstande gesehen auszugehen Zeugin Vater " bewußt wahrheitswidrig " sexuellen Mißbrauchs bezichtigt habe : Frage müsse ben . Hypothetisch müsse erwogen werden Mißbrauch zutreffend sei Zeugin mehr Lage sehe offenbaren S. . Würdigung läßt gesehen besorgen Strafkammer Frage bewußt wahrheitswidrigen Bezichtigung Vaters Bedeutung Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Zeugin abgeurteilten Fall Anklage hinreichend bedacht hat . Selbst Strafkammer meinte sollen Bezichtigung zutraf hätte Rahmen Gesamtschau auch Bedeutung Vorgangs Beweiswürdigung Fall Anklage eingehen müssen . hätte anderweitigen Vorwurf Zeugin Vater meinte klären können auch Unwahrheit Betracht ziehen Möglichkeit Gesamtbewertung Beweislage einstellen müssen . hätten Zweifel Richtigkeit Aussage Fall Anklage ergeben können . 3 . rechtserheblichen Erörterungsmängeln kann angefochtene Urteil beruhen . Senat sieht Besonderheiten Falles ersichtlich schwierigen Beweissituation Lage Mängel auch verständiger Lesart betroffenen Urteilsstellen Betrachtung gesamten Urteilszusammenhanges teils lediglich Fassungsmängel teils weniger bedeutsame Einzelheiten begreifen durchgreifend erachten . Zwar standen Strafkammer Fall Anklage gewichtige Beweisanzeichen Aussage Zeugin Verfügung insbesondere Gynäkologin zeitnah diagnostizierte achtförmige Blutschaum Anus Scheide Verursachung vorausgegangenen Nacht möglicherweise stattgefundenen einvernehmlichen Verkehr eher fernliegend erscheint . Senat vermag jedoch übrigen substantiellen Bedenken Aussage Zeugin insbesondere Detailarmut Schilderung Kerngeschehen sicher auszuschließen Bewertung Ergebnis hätte anders ausfallen können Tatrichter genannten Gesichtspunkte ausdrücklich abschließende Würdigung Umstände einbezogen hätte zutreffenden Ansatz Prüfung Motivationslage Zeugin etwaige Falschaussage ausgegangen wäre . gilt zumal auch Blick aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogene psychiatrische Sachverständige Dr. . wohl aussage Zeugin bezogen ausgeführt hat Aussage " müsse falsch " sein ; nur lasse schwer trennen Erlebtem Nichterlebtem beruhe . Aussagen Zeugin seien Belastungssituationen zuverlässig . muß Sache Fall Anklage neu verhandelt entschieden werden . neue Tatrichter wird naheliegender Weise wieder Rat forensisch hocherfahrenen aussagepsychologischen Sachverständigen Anspruch nehmen . freisprechenden rechtskräftigen Teil Ersturteils enthaltenen Feststellungen sind bindend § Abs. ; Meyer-Goßner 46 . Aufl . Einl . Rdn . m.w . . Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Schluckebier Hebenstreit